„Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin betreffend die Veranstaltung von Sportwetten einschließlich deren Vermittlung und die Werbung hierfür sowie gegen die Betriebseinstellungsverfügung wird nicht wiederhergestellt, und zwar mit Blick auf die entsprechende gefestigte Rechtsprechung der Kammer (…) sowie die die Rechtsprechung der Kammer bestätigende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (…). “
Nicht zu beanstanden war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die gesetzte kurze Schließungsfrist:
„Die in der Untersagungsverfügung zu Nr. 3 gesetzte Frist für die Einhaltung der Untersagungsverfügung von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung erscheint ange sichts des mit der Untersagungsverfügung verfolgten Zwecks und dem Umstand, dass die Antragstellerin mit der Untersagung des unerlaubten Sportwettenbetriebs rechnen musste, als angemessen. Abgesehen davon wird für das Gericht nicht deutlich, inwieweit die Antragstellerin angesichts dieser Frist keine Chance gehabt haben soll, ihre Kunden über die Schließung aufzuklären und laufende Geschäfte abzuwickeln.“
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug betonte das Verwaltungsgericht – mit Blick die Neuregelung des Glücksspielrechts ab 2008 – erneut, dass die konsequente Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel ist und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wie er fortan den Glücksspielmarkt regeln möchte, nicht durch vorläufige Marktzufassungen von Wettanbietern eingeschränkt werden soll: Demgegenüber habe das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller zurückzutreten.
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