Vergnügungssteuer: Beschlüsse des Hessischen VGH

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat sich in zwei bekannt gewordenen Verfahren zur Vergnügungssteuer auf Unterhaltungsautomaten unter anderem auch mit der Frage befasst, ob die in einer kommunalen Satzung vorgesehene Möglichkeit, frei zwischen dem Maßstab einer prozentualen Besteuerung der Bruttokasse oder dem Stückzahlmaßstab zu wählen, rechtlich unbedenklich ist.

In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2007, Az.: 5 TG 1924-07, hatte der VGH ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit einer kommunalen Satzung, die den Aufstellunternehmern die Option einräumt, für künftige Besteuerungszeiträume an Stelle der Besteuerung nach der Bruttokasse frei eine Besteuerung nach den Optionsbeträgen zu verlangen, wobei sich eine Regelung der Höchstbeträge in der Satzung nicht findet.

Demgegenüber hält der VGH in seinem Beschluss vom 10. April 2007, Az.: 5 TG 3116/06, die Satzung einer anderen Stadt für zulässig, in der eine alternative Höchstbetragsregelung vorgesehen ist, die die prozentuale Besteuerung der Bruttokasse der Höhe nach auf einen als Option vorgesehenen Festbetrag begrenzt. Die Satzung will mit dieser Regelung auf der Grundlage einer Besteuerung nach der Bruttokasse den Verzicht auf den Nachweis des konkreten Einspielergebnisses ermöglichen.

Quelle: www.baberlin.de.