Vergnügungssteuer: Urteil mit Signalwirkung

„Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Beschluss (28.8.2007 – 9 B 17.07) dreierlei deutlich gemacht: Die Vergnügungssteuer muss nur kalkulatorisch abwälzbar sein. – Grundsätzlich kann eine Vergnügungssteuersatzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden. – Und: Eine ungleiche Vergnügungsbesteuerung von Spielhallen und Spielbanken verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz.

Kalkulatorische Abwälzbarkeit

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass die Vergnügungssteuer nicht als durchlaufender Posten an die Spieler weitergereicht können werden muss. Es reicht die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm bezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen kann.

Rückwirkung

Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Vergnügungssteuersatzung ist grundsätzlich möglich. Die Gemeinde erhebt bei Korrektur des Maßstabes nicht eine neue Steuer, sondern lediglich die Berechnungsgrundlage. So fehlt es an einem Vertrauensschutz, überhaupt keine Steuer zahlen zu müssen.

Ungleiche Besteuerung

Der Umstand, dass der Betrieb von Automaten in Spielbanken nicht der Vergnügungssteuer unterworfen wird, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG dar. Während der Betrieb von Geldspielgeräten in Spielhallen dezidiert geregelt ist, unterliegen Automaten in einer Spielbank keinen Reglementierungen nach dem Gewerberecht. Dies alleine rechtfertige eine unterschiedliche Besteuerung.“
[Quelle: Automatenmarkt, Dezember 2007, S. 8]

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte Signalwirkung für weitere Verfahren haben.

Quelle: www.baberlin.de.