Das österreichische Glückspielgesetz – ein Schrecken ohne Ende?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke, Wien

Das mitunter im Rahmen von behördlichem Vorgehen betreffend Kontrollen nach dem Glückspielgesetz der „Ton“ etwas rauer ist, kann vorkommen und wird auch von allen Beteiligten meistens toleriert. Schließlich geht es auch um viel. Viel Ungerechtigkeit. Doch was seit dem 18.09.2018 zu Tage kam, treibt dem Rechtssuchenden die Schamesröte ins Gesicht. Das alles in einem Land welches sich nur selbst zu gerne als „Vorreiter“ in allen Belangen bezeichnet. Ob nun Umweltschutz, Demokratieverständnis oder aber auch im Durchsetzen von Gesetzen betreffend illegalem Glückspiel. Das alles unter dem Deckmantel des Allgemeininteresses.

Tatort Schwanenstadt: Am 06.07.2017 wurde in Schwanenstadt ein Lokal eines Wettbetreibers geschlossen und daraufhin der Schließungsbescheid am 17.07.2017 erlassen. Im Zuge dieser Schließung wurde das Lokal beim Haupteingang von Außen und beim Notausgang von Innen mit einer Betonabsperrung verbarrikadiert. Der Beschwerde gegen diese Schließung wurde Folge gegeben und die Schließung durch das LVwG OÖ mit Urteil vom 02.05.2018 zur Zahl LVwG-41239272/MB aufgehoben. Es muss hier erwähnt werden, dass die Betonabsperrung in diesem Verfahren kein Thema war, sondern rein die Frage ob die Schließung an sich rechtmäßig war oder nicht. Die Tatsache, dass eine Betonabsperrung vor dem Lokal mit Stahlstiften im Gehsteig verankert wurde, trieb die Betreiber sogar auf die Straße. Diese wurden in den Medien als Mafiagruppierung defamiert (OÖNachrichten vom 15.03.2018).

Aber auch die Politik blieb in alter Manier Ihrer „Vorreiterolle“ treu. In den Medien sprach Bezirkshauptmann Gschwandtner am 16.3.2018 von einer „ganz gesetzeskonformen Vorgehensweise“. Weiters sagte er damals, dass nachdem Schlösser aufgebrochen worden seien man den Eingang mit einem Betonklotz blockiert habe (Kurier online vom 16.03.2018).

Diese Vorgehensweise ist nicht neu. Bereits im Jahr 2016 wurden Steine verteilt wie Bonbons am Jahrmarkt (Kurier online vom 07.09.2016)

Gesetzeskonform? Weit gefehlt. Doch wie beweist man, dass die Rechtsgrundlage für behördliches Einschreiten fehlt? Wie beweist man die Inexsistenz? Grundsätzlich sehr schwierig, außer im Land der „Vorreiter“. Denn dort wo „ganz gesetzeskonform“ vorgegangen wird passt die alte Weisheit die Wahrheit kommt immer ans Licht am Besten…

Wie nunmehr aus einem Initiativantrag vom 18.9.2018 des Oberösterreichischen Landtags hervorgeht wird eine Verschärfung des Glückspielgesetzes gefordert. Dies ua mit der Begründung: „Im Glückspielgesetz des Bundes fehlt die Möglichkeit wirksame Zwangsmaßnahmen gegen illegale Spiellokale durchzusetzen wie beispielsweise den Zugang zu Lokalen zu verbarrikadieren, Türschlösser auszutauschen oder die Stromzufuhr abzuschalten.“

Nachdem über mehrere Jahre ohne Rechtsgrundlage vorgegangen wurde, ersucht man nun mit Eilantrag um „nachträgliche Rechtfertigung“? Nun sind die „Vorreiter“ gefordert diesen Umstand aufzuklären. Ein juristisches Nachspiel scheint vorprogrammiert.

Das österreichische Glückspielgesetz, ein Schrecken ohne Ende. Alles klar?

Ja, alles klar!

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