Die Verwaltungsgerichte in München und Berlin stützen die Position der Landesmedienanstalten, dass es sich bei der Werbung für "Lottoland.gratis" um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handelt und die Untersagung der Ausstrahlung der Spots wegen Verstößen gegen Rundfunkstaatsvertrag und Glücksspielstaatsvertrag somit rechtmäßig war. Die 17 betroffenen Sender hatten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Die Beschwerden der Sender Sport1, kabel eins und ProSieben wurden im Eilverfahren nun zurückgewiesen, weitere Verfahren anderer betroffener Sender sind allerdings noch offen.

Das Glücksspielangebot "Lottoland" ist eine sogenannte Zweitlotterie, die über keine Glücksspielkonzession in Deutschland verfügt und damit illegal ist. Zweitlotterien wetten auf den Ausgang der Ziehungen der Lottozahlen, ohne mit den staatlichen Lotto-Gesellschaften in einer vertraglichen Beziehung zu stehen. Werbespots für "Lottoland.com" selbst werden im deutschen Fernsehen mittlerweile nicht mehr ausgestrahlt. Stattdessen verbreitete eine andere Gesellschaft aus Gibraltar, die Luleka Ltd., allerdings Werbespots für ihr Gratis-Angebot „Lottoland.gratis“. Dabei handle es sich aus Sicht der Aufsichtsbehörden zumindest mittelbar auch um Werbung für das entgeltliche und unerlaubte Glücksspiel "Lottoland". Dieser Argumentation sind die Gerichte nun gefolgt.