OVG Hamburg bestätigt mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 1 Bs 187/07) das Sportwettmonopol

Rechtsanwalt Gero Tuttlewski

Rechtsanwälte Klemm & Partner
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Mit Beschluss vom 16. November 2007 (Az. 1 Bs 187/07) hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg erneut bekräftigt, dass die Untersagungsverfügungen der Freien und Hansestadt Hamburg gegen private Sportwettanbieter rechtmäßig sind.

Das Gericht ergänzte seine bisherige Rechtsprechung wie folgt:

1. Die Existenz privater Buchmacher im Bereich der Pferdewetten ändere nichts daran, dass der Sportwettenbereich „kohärent“ und „systematisch“ begrenzt sei. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit müsse – gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – lediglich zur Zielerreichung (Verminderung von Spielgelegenheiten zur Bekämpfung der Spielsucht) geeignet sein. Dies sei der Fall, wenn man berücksichtige, dass die Geeignetheit einer Beschränkung nicht die denkbar größte Wirksamkeit bei der Zielerreichung, sondern lediglich eine wirksame Förderung des angestrebten Ziels erfordere. Weitergehend könne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht die Notwendigkeit eines umfassenden Verbots von Wetten, Lotterien und Glückspielen entnommen werden. Der Umfang des Verbots stehe vielmehr im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Der Europäische Gerichtshof habe stets betont, dass der Glücksspielmarkt in Europa kein Markt wie jeder andere sei, sondern besonderen sittlichen, religiösen oder soziokulturellen Bedingungen unterliegt.

2. Die Behauptung der Antragstellerin, es lägen keine wissenschaftlichen Untersuchungen zur Schwere der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren vor, hält das OVG Hamburg unter Hinweis auf die im Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts zitierten Quellen für unzutreffend.

3. Ausdrücklich zurückgewiesen wird die Rechtsansicht der Antragstellerin, die Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit setze eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus. Dem Europarecht sei lediglich eine transparente Regelung geschuldet, die den Betroffenen seine Rechtsstellung erkennen lasse. Die Übergangsregelung aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts erfülle diese Anforderungen. Das OVG Hamburg stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass es der tatsächlichen (im Vergleich zur rechtlichen) Ausgestaltung des Wettmonopols nicht nur eine sekundäre Bedeutung einräumt und stützt diese Einschätzung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.

4. Abschließend verwährt sich das OVG Hamburg gegen den Vorwurf, es missachte den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Auf der Grundlage der unter Ziffer 3 darstellten Auffassung könne „schon jetzt festgestellt werden, dass das Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung in der Freien und Hansestadt Hamburg dem Gemeinschaftsrecht entspricht und sich deshalb die Frage des Gemeinschaftsrechts nicht stellt.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Download der Entscheidung im Volltext unter: http://www.klemmpartner.de/news/661/