Inhaltlich verweist das Gericht dabei auf die bereits im März letzten Jahres ergangene Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01), die damals zum bayerischen Sportwetten-Monoppol ergangen war.
Inhaltlich bringt der aktuelle Beschluss somit keine neuen rechtlichen Erkenntnisse, sondern bestätigt lediglich, dass auch in Niedersachsen die staatliche Ausgestaltung des Glücksspiel-Bereichs gegen Art. 12 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist.