VG Frankfurt a.M.: Poker-Turnier ist verbotenes Glücksspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.09.2007 – Az.: 7 G 2700/07) hat entschieden, dass Poker zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel ist.

Werden die Eintrittsgelder von den Teilnehmern für den Erwerb einer Gewinnchance entrichtet, handelt es sich um einen Einsatz iSd. § 284 StGB:

„Nach Einschätzung des Gerichts ist das geplante Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen, so dass eine Untersagung der Veranstaltung (…) in Deutschland rechtmäßig sein dürfte. (…)

Hier ist ein Vermögenswert zu leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel ist und somit als Entgelt anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als „Einsatz“ bezeichnet wird (…).

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat (…), da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt wird, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird (…).

Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel (…) unerheblich.“