VG München: Nicht unerheblicher entgeltlicher Einsatz bei Glücksspielen

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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In einer schon etwas länger zurückliegenden, aber erst bekannt gewordenen Entscheidung hat das VG München (Beschl. v. 31.01.2005 – Az.: M 22 S 04.4298) Ausführungen zur Frage der Erheblichkeit des entgeltlichen Einsatzes bei Glücksspielen gemacht.

In der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur ist außerordentlich umstritten, ab welchem Betrag ein erheblicher Einsatz und somit ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel vorliegt. Vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr „Gewinnspiele – Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern (0190, 0900, 013x)“.

Die Münchener Richter sind nun folgender Ansicht.

„Der vom Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf eine für den DBV erstattete gutachtliche Äußerung vertretenen Meinung, durch eine bloße Deckelung des einzelnen Wetteinsatzes auf 15 € sei bereits ein strafrechtlich relevantes Glücksspiel nicht mehr gegeben, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Soweit der Bevollmächtigte und die gutachtliche Äußerung für die Bezifferung des nicht ganz unerheblichen Vermögenswertes auf die entsprechenden Vermögensgrenzen des § 142 StGB und des § 248 a StGB zurückgreifen wollen, ist dieser Rückgriff nicht zulässig und auch in der vom Bevollmächtigten und den Verfassern des Gutachtens zitierten Rechtsprechung nicht vorgenommen worden.

Bei dem durch einen anderen Verkehrsteilnehmer oder einen Dieb verursachten geringfügigen Schaden handelt es sich um ein einmaliges schädigendes Ereignis, das den Geschädigten getroffen hat. Demgegenüber besteht die besondere Gefahr der Sportwette gerade in der Möglichkeit, Wetten täglich und sogar mehrmals täglich abgeben zu können. Ein Vergleich der Vermögensgrenzen ist daher schon aus diesem Grund nicht zulässig.

Wenn der Bevollmächtigte und die gutachtliche Äußerung zurückgreifen auf den Betrag, der im Rahmen der §§ 13 bis 17 SpielV als „unangemessen hoher Verlust in kurzer Zeit“ gilt, und daraus folgern, ein einzelner Wetteinsatz unterhalb dieser Grenze würde die Annahme eines strafrechtlich relevanten Glücksspiels ausschließen, so liegt dieser Schlussfolgerung ein unrichtiges Verständnis der Vorschriften der §§ 33 c ff GewO zu Grunde, ein solcher Rückschluss ist rechtlich ebenfalls nicht möglich.“