AG München hält Sportwettvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierte Buchmacher während der Übergangszeit für straffrei

Auch Amtsgericht München hält Sportwettvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierte Buchmacher während der Übergangszeit für straffrei.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 06.09.2007 einen Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels aus Rechtsgründen freigesprochen. Das Amtsgericht München geht nach wie vor davon aus, dass die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.03.2006 nur für das Verwaltungsrecht, nicht jedoch für das Strafrecht gelte. Denn Fortgeltungsanordnung bedeute nur, dass in der Übergangszeit eine an sich verfassungswidrige Rechtslage hinzunehmen sei, nicht jedoch, dass die Rechtslage in der Übergangszeit als verfassungsgemäß anzusehen sei. Der Verstoß gegen eine verfassungswidrige, aber übergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschränkung kann jedoch nicht als kriminelles Unrecht geahndet werden. Die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion kann nach Auffassung des Gerichts erst dann erfolgen, wenn der Gesetzgeber ein verfassungsgemäßes Gesetz erlassen hat, welches eine tragfähige Grundlage für das staatliche Sportwettenmonopol darstellt.

Die Entscheidung ist im Volltext auf der Homepage www.vewu.de
abrufbar.

Dieter Pawlik
Rechtsanwalt
2. Vorstand des Verbandes
Europäischer Wettunternehmer (vewu)

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