VG Frankfurt am Main gewährt weiterhin Eilrechtsschutz

Rechtsanwalt Dr. Michael Winkelmüller
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Ein Artikel der Rechtsanwälte Dr. Michael Winkelmüller und Marco Rietdorf

Mit Beschluß vom 09.10.2007 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem von der Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren (Az.: 7 G 2644/07 (1)) einem privaten Sportwettvermittler, der Sportwetten an die in Österreich konzessionierte Happybet Sportwetten GmbH vermittelt, erneut Vollstreckungsschutz gewährt. Die Kammer setzt damit ihre bisherige Rechtsprechung trotz der gegenteiligen Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen jüngsten Beschlüssen zu vergleichbaren Verfahren (vgl. Beschl. v. 06.09.2007, Az.: 7 TG 1749/07) fort.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beurteilt in seiner Entscheidung den Ausgang eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens erneut ausdrücklich als offen und führt aus, daß eine Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht zweifelhaft sei. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Placanica und die Entscheidungen des OVG Saarlouis (Beschl. v. 04.04.2007, Az.: 3 W 18/06) und des OVG Schleswig (Beschl. v. 02.01.2007, Az.: 3 MB 38/06) sei der gegenüber dem Antragsteller angeordnete Sofortvollzug unverhältnismäßig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß private Vermittler von Sporwetten nicht auch die gleiche Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen entfalten könnten.

Bei der in Art. 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit handele es sich neben dem Freizügigkeitsrecht, dem Niederlassungsrecht und dem Recht auf freien Kapitalverkehr um eine der gleichsam grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts, in die nur aus schwerwiegenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gründe, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluß des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien von der Stadt Frankfurt am Main nicht vorgetragen worden.

Ausdrücklich offen gelassen hat das VG Frankfurt im Eilverfahren, ob die Lotterie-Treuhand­gesell­schaft mbH Hessen angesichts ihrer jüngsten Werbungen eine effektive, den Maßgaben des BVerfG entsprechende Bekämpfung der Spielsucht nur vortäusche.