VG Berlin: Bezirksämter des Landes Berlin sind verpflichtet, den Empfang der Gewerbeanmeldung der „Vermittlung von Sportwetten“ zu bescheinigen.

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Durch Urteil vom 26. September 2007 hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Berlin (VG 35 A 107.07) entschieden, dass Gewerbeanmeldungen mit dem Gewerbegegenstand der „Vermittlung von Sportwetten“ grundsätzlich von den Ämtern entgegenzunehmen und zu bescheinigen sind. In zahlreichen Bundesländern weisen die Gewerbeämter bis zum heutigen Tage die Gewerbeanmeldungen mit dem Gewerbegegenstand der „Vermittlung von Sportwetten“ zurück. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass übergeordnete Behörden die Gewerbeämter angewiesen haben, solche Gewerbeanmeldungen nicht zu bescheinigen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und mehrere Verwaltungsgerichte in unterschiedlichen Bundesländern bereits entschieden hatten, dass derartige Gewerbeanzeigen zu bescheinigen sind, hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Berlin deutlich gemacht, dass diese Gewerbeanmeldungen grundsätzlich zu bestätigen sind. Dabei stellt das Verwaltungsgericht klar, dass die Rechtsordnung kein generelles Unwerturteil über Sportwetten ausspricht, die Vermittlung von Sportwetten mit festen Quoten vielmehr als grundsätzlich erlaubte Betätigung anerkannt ist. Insbesondere § 284 StGB sei offen für eine Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung des Glücksspiels. Die Vermittlung von Sportwetten kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht generell und ausnahmslos als verboten oder sozial unwertig eingestuft werden, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden könne, dass das Land seine eigene Betätigung auf diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichte.

Schließlich stehe der Pflicht der Behörde zur Bestätigung der Gewerbeanzeige auch nicht ein Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin entgegen. Die dort ausgesprochene Weisung sei rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht Berlin.

Zu beachten sei schließlich, dass die Gewerbeanzeige gerade dem Zweck diene, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen und der jeweilige Unternehmer im Übrigen verpflichtet sei, sein Gewerbe ordnungsgemäß und vollständig anzuzeigen. Andernfalls drohe ihm ein Bußgeldverfahren. Wenn also diese Gewerbetätigkeit angezeigt, aber die Entgegennahme und Bescheinigung verweigert werde, so würde dieses Verhalten dem Sinn und Zweck der Gewerbeordnung zuwider laufen.

Abschließend ist diesseits nochmals zu verdeutlichen, dass die Gewerbeanmeldung als solche keine Erlaubnis zur Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten darstellt, sondern gerade nur bescheinigt, dass eine bestimmte Gewerbetätigkeit ausgeübt werden soll.