Schließlich stehe der Pflicht der Behörde zur Bestätigung der Gewerbeanzeige auch nicht ein Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin entgegen. Die dort ausgesprochene Weisung sei rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht Berlin.
Zu beachten sei schließlich, dass die Gewerbeanzeige gerade dem Zweck diene, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen und der jeweilige Unternehmer im Übrigen verpflichtet sei, sein Gewerbe ordnungsgemäß und vollständig anzuzeigen. Andernfalls drohe ihm ein Bußgeldverfahren. Wenn also diese Gewerbetätigkeit angezeigt, aber die Entgegennahme und Bescheinigung verweigert werde, so würde dieses Verhalten dem Sinn und Zweck der Gewerbeordnung zuwider laufen.
Abschließend ist diesseits nochmals zu verdeutlichen, dass die Gewerbeanmeldung als solche keine Erlaubnis zur Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten darstellt, sondern gerade nur bescheinigt, dass eine bestimmte Gewerbetätigkeit ausgeübt werden soll.