AG Fürstenfeldbruck: Einsatz von 15,- EUR bei Pokern strafbares Glücksspiel?

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das AG Fürstenfeldbruck (Urt. v. 29.08.2007 – Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07) hatte zu beurteilen, ob der Einsatz von 15,- EUR bei Pokern als strafbares Glücksspiel zu werten ist.

Dies hat das Gericht abgelehnt, weil die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Gewinne durch Dritte gesponsert wurden.

„Ein solcher Einsatz soll nach der Rechtsprechung des BGH nicht vorliegen wenn „nur an den Verkäufer ein in jedem Fall verlorener Betrag gezahlt“ wird, „der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern lediglich die Mitspielberechtigung gewährt, also etwa dem für den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag gleichzusetzen ist.“

Weiter führt der BGH aus, dass kein Einsatz im Sinne des § 284 StGB vorliegt, wenn „die Aussicht auf Gewinn von seiner eigenen Zahlung unabhängig“. Ein Einsatz (…) soll nicht vorliegen wenn „die Gewinnhoffnung nicht darin besteht, bei günstigem Ausgang des Spieles seinen Einsatz – möglicherweise vermehrt um die Einsätze anderer Mitspieler – zurück zu erhalten“, sondern die Zahlung verloren ist.

Diese Entscheidung des BGH hat sich zwar mit der Frage, ob eine Kettenbriefaktion ein Glücksspiel ist, befasst, ist aber, weil sie allgemeine Ausführungen zur Frage des Begriffes des unbeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Einsatz“ enthält auch für den vorliegende Fall entscheidungserheblich.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist festzustellen, dass es sich bei der Zahlung von 15 EUR nicht um eine Zahlung an die Mitspieler handelt in der Hoffnung, diesen Betrag, vermehrt durch die Leistungen der anderen Mitspieler, zu erhalten. Diese gezahlten 15 EUR als Eintrittsgeld sind tatsächlich verloren, gleichgültig ob der Spieler gewinnt oder verliert.

Nachdem die Gewinne ausschließlich gesponsert werden ist nicht davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der eigenen Zahlung in den später ausgeschütteten Gewinn zurückfließt. Andernfalls müsste von einem Einsatz (…) ausgegangen werden, weil dann jedenfalls ein Teil des Einsatzes ggf. über den durch die Zahlungen der Mitspieler (mit)finanzierten Gewinn an den gewinnenden Mitspieler ggf. auch an den Einzahler selbst, zurückfließt und somit nicht verloren wäre.“