Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Regulierung von öffentlichen Glücksspielen sind nach Maßgabe der Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, S. 1261 ff.) neu zu regeln.

Im Hinblick auf einen in allen Ländern möglichst einheitlichen ordnungsrechtlichen Rahmen ist der noch zu ratifizierende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) erarbeitet worden, der die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt.

Ergänzend zur Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrages werden jedoch zusätzliche landesrechtliche Bestimmungen benötigt, insbesondere hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur konsequenten Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung der Spielleidenschaft. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht daher vor, dass die Länder die zur Ausführung des Staatsvertrages notwendigen zusätzlichen Bestimmungen erlassen und eröffnet ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festzulegen und die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages vorzusehen.

Durch eine Änderung des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GlüG LSA) sollen die für die Entscheidung über die Erlaubnis und für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden bestimmt sowie das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele geregelt werden. Der Systematik des Staatsvertrages folgend sind Spezialregelungen und Abstufungen für bestimmte Arten von Glücksspielen mit geringerem Gefährdungspotential vorgesehen, die im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprechen. Des Weiteren enthält der Entwurf zur Umsetzung des staatsvertraglich normierten Ziels des Spielerschutzes Regelungen zur Errichtung und Unterhaltung eines Sperrsystems und die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die vom Glücksspielstaatsvertrag für die Spielbanken vorgegebenen notwendigen landesgesetzlichen Neuregelungen werden durch Änderungen im Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommen.

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