Amtsgericht Hamburg zu GEMA-Gebühren: Spielhallenbetreiber muss nicht zahlen!

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
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Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.06.2018 eine Klage der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte) gegen einen in Hamburg ansässigen Spielhallenbetreiber abgewiesen.

Der Spielhallenbetreiber hatte in seiner Spielhalle einen Fernseher aufgestellt, in dem er vornehmlich Nachrichtensendungen eines privaten Fernsehsenders wiedergab. Auch wurde dort gelegentlich Musik wiedergegeben. Der Betreiber der Spielhalle hatte sich gleichwohl geweigert, einen Vertrag mit der GEMA abzuschließen, wonach er verpflichtet gewesen wäre, laufende Gebühren für die Wiedergabe der Fernsehsendungen an die GEMA zu entrichten.

Die GEMA entsandte daraufhin einen Detektiv in die Spielhalle, der die Wiedergabe der Fernsehsendungen protokollierte und diese Informationen an die GEMA weitergab.

Sodann forderte die GEMA den Spielhallenbetreiber auf, ihr die fälligen Gebühren nach einem für Spielhallen festgelegten Gebührensatz zuzüglich einer „Strafzulage“ zu zahlen sowie die ihr entstandenen Detektivkosten.

Der Spielhallenbetreiber lehnte dies jedoch ab.

Die nun von der GEMA eingeschalteten Anwälte erhoben Klage vor dem Amtsgericht Hamburg und forderten dort die ihrer Mandantin angeblich zustehenden Gebühren ein.

Für den beklagten Spielhallenbetreiber wandte ich vor Gericht ein, dass dieser kein Urheberrecht der GEMA, bzw. der von der GEMA vertretenen Urheber von Medienunternehmen, verletzt habe und daher der Gebührenanspruch unbegründet sei.

Insbesondere legte ich dem Gericht dar, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vorliegend keine nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentliche Musikwiedergabe vorliegt.

Das Amtsgericht Hamburg ist meiner Rechtsauffassung gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung weist das Amtsgericht insbesondere darauf hin, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ nur vorliege, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

In der Spielhalle halten sich aber regelmäßig nur wenige Personen auf und diese meist auch für einen längeren Zeitraum von zwei bis vier Stunden. Es fehle daher, so das Amtsgericht, an dem Merkmal der „Mehrzahl von Personen“.

Auch der Umstand, dass in der Spielhalle nur 10 Geldspielgeräte aufgestellt seien, deute darauf hin, dass keine Mehrzahl von Personen erreicht werde.

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegene Klägerin gegen das Urteil Berufung einlegt.

Festzustellen ist aber, dass das Europarecht immer mehr Einzug in deutsche Gerichtssäle nimmt. Vorliegend half es dem Spielhallenbetreiber „nur“ zur Abwehr unberechtigter GEMA-Gebühren.

Da sich aber gerade für Spielhallenbetreiber in letzter Zeit immer mehr juristische „Schlachtfelder“ aufgetan haben, in denen auch existenzielle Streitfragen zum Thema werden (z.B. Spielhallenerlaubnisse, Umsatzbesteuerung, Vergnügungssteuer), besteht durchaus Grund zu der Annahme, dass insbesondere auch zunehmend mit den Mitteln des Europarechts die Durchsetzung der Rechte ermöglicht wird.

Die Kanzlei RA Bernd Hansen aus Jesteburg vertritt deutschlandweit Spielhallenbetreiber bei der Durchsetzung dieser Rechte.