Lotto bei Schlecker im Saarland verboten

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 7 I O 79/07) hat das Landgericht Saarbrücken die gegenüber dem Einzelkaufmann Schlecker im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung vom 03.08.2007 in vollem Umfang bestätigt. Mit der einstweiligen Verfügung war es Herrn Schlecker wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Satz 1 SportwettGSL verboten worden, auf dem Gebiet des Saarlandes ohne die erforderliche Erlaubnis des Innenministeriums in Räumlichkeiten Zahlenlotterien anzubieten oder zu bewerben.

Hintergrund der einstweiligen Verfügung war der Vertrieb von LOTTO unter dem Slogan „Lotto bei Schlecker“ über die Schlecker-Märkte im Saarland. Die über den Discounthandel geführte Massenvertrieb von LOTTO erfolgte in Kooperation mit dem gewerblichen Spielvermittler JAXX GmbH. Weder JAXX noch Schlecker besitzen für den Vertrieb von LOTTO die im Saarland erforderliche behördliche Erlaubnis. Dieses Verhalten nahm ein Betreiber von mehreren im Saarland staatlich zugelassenen Lotto-Toto-Annahmestellen zum Anlass, eine einstweilige Verfügung gegen Herrn Schlecker zu beantragen.

In seinem Urteil bestätigt das LG Saarbrücken seine ohne mündliche Verhandlung zuvor erlassene Einstweilige Verfügung und stellt fest, dass das beanstandete Verhalten von Herrn Schlecker gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Satz 1 SportwettGSL verstößt. Danach macht sich strafbar, wer „ohne behördliche Erlaubnis ein Sporttotounternehmen oder eine Wettannahmestelle betreibt oder durch einen anderen betreiben lässt oder in sonstiger Weise gewerbsmäßig Sportwetten abschließt oder vermittelt oder durch einen anderen abschließen oder vermitteln lässt“.

Nach Auffassung des LG Saarbrücken ist der Tatbestand des „Vermittelns“ weit auszulegen. Zwar vermittle Herr Schlecker nicht selbst Spielverträge an Lottogesellschaften, er setze aber sein Personal dafür ein, dass die Vermittlung durch den Kooperationspartner JAXX GmbH ermöglicht werde. Somit sei der Tatbestand der Strafnorm erfüllt.

Ferner geht das LG Saarbrücken unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.08.2007, Az.: 1 BvR 1996/99) davon aus, dass die Vorschrift auch auf die Vermittlung anderer als der vom Land Saarland veranstalteten Glücksspiele Anwendung findet. Die Strafvorschrift des § 8 SportwettG SL diene nämlich der Durchsetzung des in § 1 SportwettGSL konstituierten staatlichen Monopols zur Veranstaltung von Glücksspielen. Da Herr Schlecker nicht über die gemäß § 8 SportwettG SL erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge, ja diese noch nicht einmal beantragt habe, stehe ein Verstoß gegen die Norm außer Frage.

Auch entfalle der Verstoß nicht aufgrund der von Herrn Schlecker vorgetragenen Einwände. Dieser hatte sich insbesondere darauf gestützt, dass die Vorschrift des § 8 SportwettG SL durch § 14 des Lotteriestaatsvertrages, der die gewerbliche Spielvermittlung regelt, gegenstandslos geworden sei. Nach Auffassung des LG Saarbrücken leitet sich nämlich aus § 14 LStV nicht die generelle Zulässigkeit der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler ab. Dem stehe der klare Wortlaut des § 14 Abs. 2 LStV entgegen, wonach für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers unbeschadet sonstiger Regelungen die Anforderungen des § 14 Abs. 2 LStV gelten. Das LG Saabrücken sieht in der Strafbestimmung des § 8 SportwettG SL eine solche sonstige Regelung.

Hinzu komme, dass der saarländische Gesetzgeber den Lotteriestaatsvertrag lediglich in das saarländische Recht übernommen habe, ohne das saarländische Sportwettengesetz in seinem bisherigen Regelungsumfang abzuändern. Anders als beispielsweise in Hessen – dort wurde mit Einführung des Lotteriestaatsvertrages eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Spielvermittlung normiert – sei insbesondere die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittler nicht lediglich unter eine Anzeigepflicht gestellt worden. Dies habe zur Folge, dass die bisherigen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben.

Mit überzeugender Begründung gelangt das LG Saarbrücken ferner zu der Erkenntnis, dass der Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung im Saarland auch im Einklang mit der Gesetzessystematik des saarländischen Sportwettengesetzes stehe. Insoweit führt das LG Saarbrücken wörtlich aus: „§ 1 dieses Gesetzes [Anmerkung des Verfassers: Sportwettengesetz des Saarlandes] betont das generelle Glücksspielmonopol des Landes ohne Einschränkungen. In keiner Bestimmung dieses Gesetzes findet sich die Einschränkung, dass dieses Gesetz nur auf vom Saarland selbst veranstaltete Sportwetten Anwendung findet. Durch das Erfordernis der amtlich zugelassenen Annahmestellen soll deren Tätigkeit und auch Anzahl einer Kontrolle unterzogen werden. Damit ist es nicht vereinbar, dass das Glücksspielmonopol des Landes umgangen wird, indem sich durch den terrestrischen Vertrieb in Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern die faktische Zahl solcher Annahmestellen unkontrollierbar erhöht, allein im streitgegenständlichen Fall um die zahlreichen Filialen des Verfügungsbeklagten im Saarland. Auf diese Art und Weise werden die Zugangsmöglichkeiten des Lottointeressenten zu Lotterien enorm erhöht. Auch wenn das Zahlenlotto ein vergleichsweise niedriges Suchtpotential aufweist, wird der vermehrte Zugang nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch zu vermehrten Spielabschlüssen, insbesondere von Spielern mit problematischem Spielverhalten, führen. Dies ist nicht im Sinne des saarländischen Gesetzgebers.“

Des Weiteren hat sich das LG Saarbrücken mit der vieldiskutierten Frage auseinandergesetzt, ob die Konstituierung des Regionalisierungsstaatsvertrages eine grundsätzliche Generalzustimmung der Bundesländer zur Veranstaltung von Glücksspielen anderer Bundesländern auf dem eigenen Hoheitsgebiet darstellt. Auch insoweit folgt das LG Saarbrücken der Auffassung des Antragstellers und lehnt eine generelle Zustimmung ab. Hierzu heißt es in dem Urteil wörtlich: „Eine generelle Zustimmung zur Vermittlung von Spielverträgen an von anderen Bundesländern im Sinne von § 5 Abs. 3 LoStV veranstalteten Lotterien, die eine gesonderte Erlaubnis entbehrlich machen würde, ist auch nicht in § 1 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto-Toto-Blocks erzielten Einnahmen vom 18.06.04 zu sehen. Hierin liegt noch kein Verzicht des betroffenen Bundeslandes auf ein nach dem jeweiligen Landesrecht normiertes Erfordernis der behördlichen Erlaubnis bei Tätigkeiten zur Spielvermittlung, die auf dem Gebiet des territorial allein zuständigen jeweiligen Bundeslandes erbracht werden.“

[…] „Denn sowohl der Regionalisierungsstaatsvertrag als auch der Lotteriestaatsvertrag bestätigen das Prinzip der territorialen Beschränkung von Glücksspielerlaubnissen der Länder auf das jeweilige Landesgebiet. In § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages heißt es hierzu, dass den Ländern ein Tätigwerden als Veranstalter oder Durchführer nur in dem Land gestattet ist, in dem sie ihre Aufgaben nach § 5 Abs. 2 wahrnehmen. In einem anderen Land dürfen sie Glücksspiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen. In der Präambel zum Regionalisierungsstaatsvertrag heißt es in Übereinstimmung hierzu, dass der Tätigkeitsbereich sowie der Vertrieb jeglicher Art der einzelnen Lotto- und Toto-Unternehmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt ist.“

Schließlich sieht das LG Saarbrücken in der Vorschrift des § 8 Satz 1 SportwettGSL eine Schutzvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschrift sei den §§ 284 ff. StGB nachgebildet und diene genau wie diese dem Schutz der Verbraucher. Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt bezwecke nämlich die Abwehr von Gefahren des Glücksspiels für die Verbraucher wie etwa die Spielsucht oder den Vermögensverlust, weil er die staatliche Kontrolle eines ordnungsgemäßen Spielverlaufes gewährleiste.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.