Entwurf Landesgesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag (Landesglückspielgesetz – LGlüG) für Reinland-Pfalz

Mit Urteil vom 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch Private gegen Artikel12 des Grundgesetzes verstößt, weil das bestehende staatliche Wettmonopol in einer Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Obwohl dieses Urteil zu Sportwetten ergangen ist, sind dessen Grundsätze auch auf andere Bereiche des Glücksspielwesens zu übertragen, auch wenn diese unterschiedliche Gefährdungspotentiale aufweisen. Entsprechend der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Neuregelung des Glücksspielwesens bis zum 31. Dezember 2007 haben sich die Länder auf einen Glücksspielstaatsvertrag verständigt, der am staatlichen Lotterie- und Sportwettenmonopol festhält und die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, den Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung eines fairen Spiels und den Schutz vor Kriminalität als Kernziele vorsieht. Die Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag ist erforderlich, da nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 das gegenwärtig noch geltende rheinland-pfälzische Recht verfassungs- und europarechtswidrig wäre. Zugleich bedürfen die derzeit im Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 322, BS Anhang I 134) normierten Ausführungsbestimmungen zu den staatsvertraglichen Regelungen zum Lotteriewesen in Deutschland der Anpassung an den neuen Glücksspielstaatsvertrag.

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