Schleswig-Holstein: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1054/01) entschieden, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Mit diesem Urteil, das sich wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts auf Sportwetten bezieht, wurde grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols stellt. Zwar ist die Entscheidung unmittelbar zum bayerischen Recht ergangen, sie gilt nach § 31 BVerfGG aber auch für alle anderen Länder (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, 1 BvR 138/05 und Beschluss vom 02.08.2006, 1 BvR 2677/04). Dem Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht eine Frist zur Neuregelung unter Beachtung der sich aus dem Urteil ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31.12.2007 gesetzt.

Der von den Ländern ausgehandelte Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland gewährleistet mit seiner strikten ordnungsrechtlichen Ausrichtung den Erhalt des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten und der Lotterien mit erhöhtem Gefährdungspotential. Der Staatsvertrag bedarf nach § 30 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein der Zustimmung des Landtages.

Zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages werden landesrechtliche Ausführungsbestimmungen benötigt. Der Staatsvertrag sieht vor, dass die Länder die zur Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen erlassen und eröffnet darüber hinaus den Ländern die Möglichkeit, Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festzulegen und die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages vorzusehen.

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