BVerwG: Fun-Games nur mit einmal geleistetem Einsatz als Geldspielgeräte

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 30.03.2007, Az. 6 B 13/07, festgestellt, dass so genannte Fun-Games als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO auch dann anzusehen sind, wenn der Spieler nur einmalig einen bestimmten Betrag dem Hinterlegungsspeicher zuführen, aber nicht „nachmünzen“ kann.

Bereits in früheren Urteilen hat sich das BVerwG eingehend mit den Fun-Games befasst und diese als Geldspielgeräte im Sinne von § 33 c GewO angesehen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass jeder einzelne Spielvorgang, beginnend mit dem Einsatz der einzelnen Münze, als Spiel angesehen werden muss. Kann dem Spieler je nach Spielglück der bislang eingesetzte Betrag, wenn auch vermittelt durch ein Punktekonto, ganz oder teilweise zurückgewährt werden, so sind im Sinne der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewinnspielgerät erfüllt. Dafür sei es ohne Bedeutung, ob der Spieler über seinen bereits geleisteten, im Hinterlegungsspeicher registrierten Betrag hinaus noch weitere Beträge dem Spielgerät zuführen kann oder nicht. Diese Möglichkeit könne das Gewinn- und Verlustrisiko erhöhen, habe aber über dieses quantitative Element hinaus keine weitere Bedeutung.

Wesentliches Ziel des gewerblichen Spielrechts sei es, die Gefahr zu vermeiden, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e Abs. 1 GewO). Dieses Ziel erfordere es, dass die hier in Rede stehenden Geräte nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn für sie eine Bauartzulassung besteht, die diese Gefahr verhindert. Denn sonst bestünde keine Gewähr dafür, dass Spieltakte und Einsätze nicht so ausgelegt werden, dass die Spieler unangemessen hohe Verluste erleiden. Ein unangemessen hoher Verlust ist auch dann zu verhindern, wenn er nicht durch Ausbeutung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer Verlustgefahr auszusetzen, erzielt wird.

Der Senat bekräftigt seine bisherigen Entscheidungen, wonach Fun-Games schon deshalb nicht aufgestellt werden dürfen, weil für sie die erforderliche Bauartzulassung fehlt.

Weitere Einzelheiten und den vollständigen Beschluss finden Sie in BA-Rundschreiben Nr. 053/07.
Quelle: www.baberlin.de