Landgericht Hamburg verhängt Werbeverbot: DFB muß Bandenwerbung in Stadien für bwin.com unterlassen

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
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Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 07.09.2007 (Az. 406 O 95/07) dem Deutschen Fußballbund e.V. verboten, auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter bwin.com zu werben und/oder werben zu lassen. Der DFB wurde außerdem dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über die an bwin.com vergebenen Werbeträger, die Anzahl der Gäste vor Ort sowie über die Vergabe von Rundfunk-Übertragungsrechten an inländische Rundfunkveranstalter unter Nennung der jeweiligen Sender, aufgeschlüsselt nach Veranstaltung.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg steht der klagenden Partei ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 4, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 284 Abs. 4 StGB zu. Danach handelt es sich bei der Bandenwerbung für bwin.com um Bewerbung eines öffentlichen Glücksspiels, für das eine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 284 Abs. 4 StGB fehlt. Nicht bestritten war von Seiten des DFB, dass für das Glücksspielangebot unter bwin.com die erforderliche Erlaubnis einer deutschen Behörde nach den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer nicht erteilt worden war. Die Erlaubnis aus Gibraltar vermochte weder das Glücksspielangebot selbst noch die Werbung hierfür zu legalisieren.

Das Landgericht Hamburg betont, dass selbst dann, wenn – wie zwar nachdrücklich bestritten, aber von dem Beklagten behauptet – der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.03.2006 zugelassene Rahmen durch die staatlichen Glücksspielunternehmen überschritten wäre, dies nicht zur Folge hätte, dass nunmehr jegliche Schranken für das Angebot von Glücksspielen durch Private entfallen seien. Folge derartiger hypothetisch unterstellter Missstände im Bereich des konzessionierten Glücksspielangebots wäre vielmehr allein die staatliche Verpflichtung, das Glücksspielangebot nunmehr konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht auszurichten.

Das Landgericht Hamburg ist weiter davon ausgegangen, dass die Bewerbung des untersagten Glücksspiels seitens des DFB vorsätzlich erfolgte. Denn jedenfalls nach der erfolgten Abmahnung habe man auf Seiten des DFB sämtliche Tatsachen gekannt, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergebe und sei daher bösgläubig gewesen. Der DFB habe nach diesem Zeitpunkt ungeachtet etwaiger Zweifel einer rechtlichen Zulässigkeit des beworbenen Glücksspielangebots jedenfalls billigend in Kauf genommen, an einer unzulässigen Werbung für das unerlaubte Glücksspiel mitzuwirken.
Wie von der Zivilrechtsprechung und der Kommentarliteratur übereinstimmend anerkannt wird, ist ein Verschulden auf Seiten der Beklagten nicht erforderlich. Insoweit stellt das LG Hamburg zutreffend fest, dass der Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG lediglich ein objektiv rechtswidriges, nicht aber ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Auf die Frage, ob ein schuldhaftes Verhalten vorgelegen hat, kam es daher im vorliegenden Fall nicht an.