BFH erlaubt Aussetzung der Vollziehung bei Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde von Finanzämtern zurückgewiesen, die sich damit gegen Anträge von Automatenunternehmen auf Aussetzung der Vollziehung bei der Umsatzsteuer auf Erlöse aus Geldgewinn-Spielgeräten gewehrt hatten. Das bestätigte gegenüber games & business Günter Engel, Partner der Kanzlei Engel, Kronenberg & Partner aus Ratingen.

Die Kanzlei hatte das Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf begleitet. Engel wörtlich: „Nach dieser Entscheidung hat die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag zu erfolgen.“ Engel betonte allerdings gleichzeitig, dass der BFH keinerlei Kommentar zu der Rechtsfrage selbst abgegeben hat. Der BFH habe lediglich bestätigt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der deutschen Umsatzsteuerregelung vorhanden seien. Und bei Vorliegen dieser Zweifel sei die Aussetzung der Vollziehung nach deutschem Steuerecht zu gewähren. Die Grundsatzentscheidung in der Sache müsse in einem Hauptsacheverfahren gefällt werden. Engel schloss nicht aus, dass dies wegen der Grundsätzlichkeit der Frage bis zum Europäischen Gerichtshof gehen könne.

Die Entscheidung des BFH ist noch nicht veröffentlicht. Beim 5. Senat des BFH bestätigte man lediglich, dass es eine Entscheidung gibt. Zu den Inhalten wollte man in keiner Richtung Stellung nehmen. Die Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des BFH wurde für den 19. September 2007 angekündigt. Sie läuft unter dem Aktenzeichen 5 B 96/07.

Aus der Branche liegen noch keine offiziellen Reaktionen zu dem Vorgang vor. Sie sind wohl auch nicht vor Veröffentlichung und Prüfung der BFH-Entscheidung zu erwarten. Games & business empfiehlt, keinerlei steuerlichen Maßnahmen einzuleiten, ehe die BFH-Entscheidung veröffentlicht ist und von den Experten der Verbände bewertet wurde.

Hintergrund: Im Frühjahr hatte das Finanzgericht Düsseldorf dem Antrag eines Aufstellunternehmens stattgegeben, die Vollziehung der Umsatzsteuer-Voranmeldung II/2006 mit Bezug auf Umsätze aus Geldgewinn-Spielgeräten auszusetzen. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Umsatzbesteuerung geltendem europäischen Recht widerspricht, oder ob sich die seit Mai letzten Jahres neue, nationale Regelung auf rechtlich solidem Grund bewegt. Das Düsseldorfer Gericht hatte ausgeführt: „Insgesamt hält der Senat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage für ungeklärt und offen in der Weise, dass sie sich weder in die eine noch in die andere Richtung eindeutig beantworten lässt.“ Gegen den Beschluss der Düsseldorfer Richter konnte Beschwerde beim BFH eingelegt werden, was die betroffenen Finanzämter taten.
Quelle: http://www.games-business.de/