Sportwetten: VGH Baden-Württemberg bestätigt Werbeverbot

Rechtsanwalt Ralf Bender
Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht
Bender & Menken Rechtsanwälte
Mülheimer Str. 206
D - 47057 Duisburg
Der VGH Baden – Württemberg hat per Beschluss v. 26.07.2008 (AZ.: 6 S 2020/06) eine Entscheidung der vierten Kammer des VG Stuttgart abgeändert den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage eines Sportwettenanbieters zur Zulassung von Werbung für Sportwetten verneint.

Der VGH geht zunächst davon aus, dass die Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis strafbar i. S. d. § 284 StGB sei. Insofern sei die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, maßgeblich. Diese liege hier voraussichtlich vor. Auch eine im EG-Ausland erteilte Erlaubnis ändere hieran nichts, da Mitgliedsstaaten im Glücksspielbereich nicht verpflichtet seien, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes in der Rechtssache „Placanica“, da der EuGH sich jene Ausführungen nicht zu Eigen gemacht habe.

Rechtsanwalt Ralf Bender Allerdings stellt der VGH fest, dass die derzeitige Ausgestaltung des Wettmonopols verfassungswidrig sei, da es an gesetzlichen Regelungen fehle, die eine Gewähr für das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht bieten könnten. Dieser Zustand stehe jedoch der Untersagung von Sportwetten durch private Anbieter dann nicht entgegen, wenn das Land Baden-Württemberg unverzüglich damit beginnt, das staatliche Wettmonopol an diesem Ziel auszurichten.

Hierbei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Vorgaben durch das Land erfüllt seien. Es bezieht sich insoweit auf Pressemitteilungen des Finanzministeriums und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.
Ausführungsdefizite, also die bislang fehlende oder unvollständige Umsetzung der Maßnahmen, änderten hieran nichts, da es einer Übergangszeit wesensimmanent sei, dass diese Maßnahmen erst nach und nach erfüllt werden könnten. Erforderlich sei lediglich der Beginn einer konsequenten Bekämpfung der Spielsucht.

Auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken greifen nach Auffassung des Senats nicht durch. Die angekündigten Maßnahmen zur Suchtprävention werden „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beitragen. Der Senat untermauert sodann diese Auffassung durch eine Reihe von Zitaten aus dem Urteil des EuGH v. 06.11.2003, nach welchem eine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zwecke der Einkommenserzielung“ nicht mehr verfolgt werde und Beschränkungen wirklich dem Ziel dienten, „die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern“.

Nach Feststellung des nicht unerheblichen Gefährdungspotentials von Sportwetten aufgrund zweier Abhandlungen aus dem Jahre 2003 und 2005 geht der Senat auf den zuletzt verstärkt diskutierten Komplex der Maßnahmenbegrenzung auf einen sog. „Sektor“, hier Sportwetten, ein und erklärt, dass eine kohärente und systematische Begrenzung der W e t t tätigkeit nicht deshalb nicht mehr angenommen werden könne, weil andere, nicht monopolisierte Glückspiele mit höherem Suchtpotential (Geldspielautomaten, Casinospiele) nicht gleichermaßen beschränkt würden. Die Beschränkung sei insofern weder widersprüchlich noch willkürlich.

Der Beschluss der VGH überzeugt nicht.

Bereits die (nicht weiter begründete) Annahme, der Antragsteller habe den Tatbestand es § 284 StGB erfüllt, ist aufgrund der Entscheidung des BGH v. 16.08.2007 (4 StR 62/07), die bislang nur als Pressebericht vorliegt, äußerst fraglich. Lt. Presseerklärung hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass er in Ansehung des verfassungsgerichtlichen Urteils v. 28.03.2006 die Strafnorm des § 284 StGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte. Dies dürfte sich auch auf den objektiven Tatbestand beziehen, unabhängig von dem konkreten Freispruch, der auf einem Verbotsirrtum basiert.

Auch erscheint fraglich, ob die Absichtserklärung eines Finanzministeriums ausreichend sein kann, bereits eine Maßnahme zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Wettsucht darzustellen.

Besonderen Bedenken begegnet jedoch die Rechtsauffassung des VGH zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.

Entgegen der Stellungnahme der europäischen Kommission und dem jüngsten Vorlagebeschluss der vierten Kammer des VG Stuttgart zum EuGH hält der VGH daran fest, dass allein aus der Begrenzung der Wetttätigkeit ohne gleichzeitige Begrenzung anderer Glückspielbereiche kein Verstoß geschlossen werden könne. Ohne diese Auffassung auch nur mit einem Satz zu begründen oder sich mit den Argumenten der Kommission auseinanderzusetzen wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass eine sektorale Vorgehensweise zulässig sei. Dies, obwohl der VGH selbst in seinem Beschluss das Grundsatzurteil des EuGH v. 06.11.2003 zitiert, nach welchem eine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens“ nicht mehr verfolgt werden darf, ebenso wie es gilt, die „Gelegenheit zum Spiel“ zu vermindern. Insofern dürften andere Glückspiele, wie Geldspielautomaten und Casinospiele, die im Gegenteil nach Feststellung der Kommission in Deutschland sogar Verbesserungen erfahren haben, bei der systematischen und kohärenten Begrenzung gerade nicht außer Acht bleiben.

Abschließend sei zur Frage der Spielsucht und des Gefährdungspotentials von Sportwetten noch der Hinweis erlaubt, dass der VGH sich zur Begründung derselben auf Veröffentlichungen aus den Jahren 2003 und 2005 bezieht. Diese dürften dem Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung vom 28.03.2006 bekannt gewesen sein. Jedoch hielt es die bis dato vorliegenden Untersuchungen offensichtlich nicht für ausreichend gesichert.