Pokerturnier – Freispruch trotz „Rebuy“

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (3 Cs 33 Js 6775/07) sprach am 27.08.07 den Veranstalter eines Pokerturniers vom Vorwurf des Glückspiels frei. Die Staatsanwaltschaft München II hatte einen Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glückspiels erwirkt, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Das Turnier war auf mehrere Wochen angesetzt. Die Tagessieger sollten am Endspiel in Baden-Baden teilnehmen. Es wurde ein Entgelt von € 15,00 erhoben. Die Polizei beobachtete das Turnier und veranlasste die Gemeinde tags darauf, das Turnier zu untersagen, als sie feststellte, dass einige Spieler sich „zurückgekauft“ hatten.

Rechtsanwalt<br />Ewald ZachmannDie Staatsanwaltschaft sah in Übereinstimmung mit den Bekanntmachungen der Innenminister der Länder in dem „Rebuy“ den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels, weil die Spieler dadurch ihre Gewinnchancen steigerten. Wegen der Länge des Turniers sah sie ferner die Gewerbsmäßigkeit erfüllt, die mit einer höheren Straferwartung verbunden ist.

In der mündlichen Verhandlung wies Rechtsanwalt Ewald Zachmann darauf hin, dass es sich um ein „Sit and Go“ – Turnier handelte, bei dem an jedem Tisch ein neues Turnier ausgespielt werde. Ungeachtet dessen komme es auf das behauptete „Rebuy“ nicht an, da das wiederholt bezahlte Entgelt nachweislich nur der Deckung der Turnierkosten und nicht der Finanzierung des Gewinns diente, der ausschließlich von Dritten gesponsert worden war. RA Zachmann verwies auf das Urteil des BGH vom 29.09.1986 ( 4 StR 148/86) zu einer Kettenbriefaktion, in dem der BGH den Unterschied zwischen einem den Gewinn bildenden Einsatz, der notwendigerweise zum Tatbestand des Glückspiels gehöre, und einem Entgelt definierte, das von vornherein verloren ist und lediglich die Kosten der Organisation einer solchen Veranstaltung deckt. Deshalb sei das Turnier ein Unterhaltungsspiel und kein Glücksspiel gewesen. Dem schloss sich der Richter nach einer Woche Bedenkzeit an.

Kontakt:
Rechtsanwalt
Ewald Zachmann

Hauptstrasse 14/II
82140 Olching
Tel.: 08142/18710
Fax: 08142/3395
E-Mail: rae.zachmann_schneider@t-online.de