VfB Stuttgart darf vorerst nicht mehr für betandwin werben

Der VfB Stuttgart ist verpflichtet, vorerst jegliche Werbung für betandwin (bwin) zu unterlassen. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 26. Juli 2007 entschieden. Er änderte damit im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das auf den Antrag des VfB Stuttgart die Vollziehung des vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügten Werbeverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hatte.

Bwin e.K. ist Vermittler für die von der Firma BAW International Ltd. (betandwin international), Gibraltar, veranstalteten Sportwetten. Diese Tätigkeit wurde bwin vom Regierungspräsidium Chemnitz am 10.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt. Bwin e.K. ist Sponsor des VfB und hat nach dem Sponsorenvertrag das Recht, auf Werbeflächen und in anderen Medien des VfB Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen unterzubringen. Dies untersagte ihm das Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Verfügung vom 10.08.2006, weil es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle. Dem VfB wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, jegliche Werbung für die Firma bwin e.K. bzw. deren Sportwettangebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten zu unterlassen.

Anders als die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Werbeverbots. Er teilte vielmehr die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle.

Es sei unbeachtlich, dass betandwin international in Gibraltar eine Erlaubnis für Sportwetten erhalten habe, da EU-Recht es nicht gebiete, die einem Wettunternehmen im EG-Ausland erteilte Erlaubnis ohne weiteres auch im Bundesgebiet anzuerkennen, heißt es in dem Beschluss des 6. Senats. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 nicht anders gesehen. Eine der bwin e. k. möglicherweise von DDR-Behörden erteilte Erlaubnis gelte jedenfalls nicht in den alten Bundesländern. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen. Zugleich habe es jedoch festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Insoweit hielt der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Vorgaben des BVerfG für die übergangsweise Weitergeltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg gewahrt seien. Auch wenn bei der Umsetzung der Vorgaben möglicherweise Defizite zu verzeichnen seien, dürften Sportwetten weiterhin unterbunden werden. Denn es müsse lediglich damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol daran auszurichten, die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettleidenschaft zu begrenzen.

Weiter blieb der Senat bei seiner Auffassung, dass das vom BVerfG angeordnete Übergangsrecht auch mit den Vorgaben des EG-Vertrags in Einklang stehe. Etwaige Vollzugsdefizite führten auch insoweit nicht zu einer anderen Auffassung. Die Forderung des EuGH, dass die Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werden müsse, werde auch dann erfüllt, wenn andere – nicht monopolisierte – Glücksspiele mit höherem Suchtpotential, wie Geldspielautomaten und kasinotypische Glücksspiele, nicht gleichermaßen beschränkt würden wie Sportwetten. Wegen der Unterschiede zwischen den jeweiligen Glücksspielmärkten liege hierin auch keine widersprüchliche oder willkürliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.

Das wirtschaftliche Interesse des VfB Stuttgart, vorläufig weiterhin für seinen Sponsor werben zu dürfen, gebietet es nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht, den Vollzug des Werbeverbots auszusetzen. Denn der VfB habe das Risiko, dass sich die Werbung als rechtswidrig erweisen könnte, bewusst in Kauf genommen und die Werbung auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegeben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2020/06).