Verwaltungsgericht Augsburg: Betrieb eines Online-Terminals zur Abgabe von Sportwetten verstößt nicht gegen die Spielverordnung

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit einem Urteil vom 06.08.2007 – Au 4 K 06.1474 – den Bescheid einer bayerischen Behörde in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides aufgehoben, mit welchem dem Betreiber einer Spielhalle durch eine nachträgliche Auflage der Betrieb eines Terminals zur Abgabe von Sportwetten untersagt worden ist.

Die Behörde hatte dem Spielhallenbetreiber durch Bescheid eine nachträgliche Auflage erteilt, wonach dieser in der Spielhalle keine gewerblich angebotenen Wetten aus dem Ausland entgegen nehmen dürfe. Es sei insbesondere verboten, solche Online-Terminals bereit zu stellen, über die man an Sportwetten teilnehmen könne.

Der Bescheid wurde nach Einlegung eines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Bescheid nunmehr als rechtswidrig eingestuft und der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Internet-Terminal nicht um ein Spielgerät nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 oder § 33 b Absatz 1 Satz 1 GewO handelt. Bei dem Gerät der Marke „Tipomat“ handele es sich auch nicht um ein Geldspielgerät. Soweit man die Vermittlung von Oddset-Wetten über solche Geräte als „Veranstaltung“ von Glücksspielen im Sinne von § 284 StGB einordne, so finde auf unerlaubte Glücksspiele jedenfalls § 33 b GewO keine Anwendung, so das Verwaltungsgericht.

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen könne dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen „Tipomaten“ überhaupt um ein Spielgerät handele oder lediglich um einen auch sonst anderweitig nutzbaren Internet-Terminal.

Insgesamt fasst das Gericht zusammen, dass wegen der Einschränkung der Verordnungsermächtigung für die Spielverordnung durch § 33 h Nr. 3 GewO dem Beklagten auch § 9 Absatz 2 der Spielverordnung nicht weiterhelfen könne. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33 c und g GewO zugelassene Spielgeräte und andere Spiele keine sonstige Gewinnchance in Aussicht stellen und unter anderem keine Zahlungen gewähren.

Diese Vorschrift aber gelte angesichts der Begrenzung der Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber in § 33 h GewO nicht, soweit die Gewinnchancen im Wege der Veranstaltung „anderer“ Spiele in Aussicht gestellt werden. Gerade die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in einer Spielhalle sei aber ein solches, anderes Spiel.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts könne daher ein solcher Online-Terminal zur Abgabe von Sportwetten nicht im Wege einer Auflage zur Spielhallenbetriebserlaubnis untersagt werden, so dass der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben worden ist.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.