Niedersächsisches Finanzgericht: Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten

Nach dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2007, Az.: 5 V 4521/06 A (U)) hat nun auch der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 13.07.2007, Az.: 5 V 118/07, die Vollziehung einer Umsatzsteuervoranmeldung mit dem Argument ausgesetzt, dass ernstliche Zweifel an der EU-Rechtskonformität der zum 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides sind schon dann gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von einer in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten Beurteilung abhängt. Dies ist wie hier der Fall, wenn der BFH die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. So hatte z.B. der 16. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem AdV-Verfahren mit Beschluss vom 22.05.2007, Az. 16 V 137/07, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuregelung geäußert.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat also inhaltlich keine neuen Argumente herangezogen, sondern lediglich auf die in Judikatur und Schrifttum ungeklärte Rechtslage verwiesen. Weiterhin hat das Finanzgericht ausdrücklich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort sind bereits mehrere Verfahren auf Grund der Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig (siehe BA-Nachricht vom 21.06.2007).

Im Hinblick auf die Beschlüsse des FG Düsseldorf und des Niedersächsischen FG wird Automatenaufstellunternehmern zu empfehlen sein, Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeit nach dem 06. Mai 2006 (d. h. nach dem Inkrafttreten von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) offen zu halten. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen stehen zwar gemäß § 168 S. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, dieser kann jedoch unter bestimmten Umständen entfallen. Gegen die Umsatzsteuervoranmeldung sollte mit Hinweis auf die Beschlüsse des FG Düsseldorf und des Niedersächsischen FG vorsorglich Einspruch erhoben und das Ruhen der Verfahren beantragt werden. Der Einspruch kann zeitgleich mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erhoben werden.

Nach Auffassung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. und der weiteren Spitzenverbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft ist aus politischer und unternehmerisch-wirtschaftlicher Sicht ausdrücklich davon abzuraten, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Im Falle des Unterliegens im Rechtsverletzungsverfahren werden nämlich Aussetzungszinsen in Höhe von 6% und alle aufgelaufenen Steuerbeträge sofort fällig. Im Rahmen der individuellen finanziellen Möglichkeiten ist zu erwägen, die Umsatzsteuer entsprechend den Voranmeldungen weiter zu zahlen mit der Möglichkeit, sie bei einem etwaigen Obsiegen mit 6 % verzinst erstattet bekommen.