BGH: Sportwettvermittlung in sog. „Altfällen“ nicht strafbar; § 284 StGB unanwendbar

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
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Mit Urteil vom 16.08.2007 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einem von Rechtsanwalt Guido Bongers als Verteidiger geführten Verfahren nunmehr festgestellt, dass auf die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten – jedenfalls im Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) – § 284 StGB nicht anwendbar und somit objektiv nicht strafbar war.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den Betreiber einer Wettannahmestelle vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen und auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verwiesen, dabei aber offen gelassen, ob sich der angeklagte Betreiber einer Wettannahmestelle für Sportwetten objektiv strafbar gemacht habe oder nicht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diesen Freispruch zunächst mit der Begründung, dass sich der Angeklagte wegen der schon damalig bestehenden unklaren Rechtslage auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne.

Der Senat brachte darüber hinaus explizit zum Ausdruck, dass unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols die Strafnorm des § 284 StGB in diesem Zeitraum aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar war.

Auf die Presseerklärung des Bundesgerichtshofes (Nr. 115/2007) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Mit diesem Urteil ist endgültig festgestellt, dass sich die unzähligen Vermittler von Sportwetten, die in zahlreichen Strafverfahren durch unsere Kanzlei vertreten werden, sich jedenfalls in dem Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht strafbar gemacht haben.

Nachdem bereits ein anderer Senat des BGH ein vergleichbares Strafverfahren eingestellt hatte und mehrere Oberlandesgerichte in von uns ebenfalls geführten Verfahren (OLG München, OLG Stuttgart) die Straflosigkeit solchen Handelns feststellten, ist damit die strafrechtliche Beurteilung für diesen Zeitraum zu Gunsten der privatrechtlichen Wettvermittler endgültig geklärt.