Sportwetten: Zum Vorlagebeschluss des VG Stuttgart v. 24.07.2007

Rechtsanwalt Ralf Bender
Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht
Bender & Menken Rechtsanwälte
Mülheimer Str. 206
D - 47057 Duisburg
Wie bereits mehrfach in diesem Forum dargestellt, hat die 4. Kammer des VG Stuttgart (AZ: 4 K 4435/06) nach dem VG Gießen ( AZ: 10 E 13/07) und dem VG Köln ( AZ: 1 K 5910/05) am 24.07.2007 einen Aussetzungsbeschluss erlassen und dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Vorlagebeschluss ist, entgegen teilweise vertretener Auffassung, rechtlich und inhaltlich überzeugend.

Das VG Stuttgart stützt seine Auffassung, nach welcher sich die derzeitigen Regelungen als unzulässige Beschränkungen darstellen, auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen habe vor Erlass des gegenwärtigen Staatslotterievertrages und -gesetzes keine, nach Rechtsprechung des EuGH erforderliche Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahme stattgefunden.

Zum anderen, und dies hält das Gericht für erheblich bedeutender, liege weder jetzt, noch nach Umsetzung des geplanten Entwurfes des Lotteriestaatsvertrages zum 01.01.2008 eine systematische und kohärente Begrenzung der Glückspiel-und Wetttätigkeit vor. Diese Rechtsfigur der „ systematischen und kohärenten Begrenzung“ ist fester Bestandteil der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit schon seit dem Gambelli-Urteil v. 06.11.2003 (C-243/01) und ist nicht etwa ein von Seiten der die deutsche Vorgehensweise nachhaltig kritisierenden EU-Kommission bevorzugtes juristisches Schlagwort.

Das VG Stuttgart setzt sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung detailliert auch mit der sog. „Sektorentheorie“ auseinander. Dem liegt die Frage zugrunde, ob die erforderliche Kohärenz der Begrenzungsmaßnahmen schon dann vorliegen kann und dem EU-Recht schon dann ausreichend Rechnung getragen wird, wenn sich diese Begrenzungsmaßnahmen nur auf einen sog. „Sektor“ des Glücksspiels, also Z.B. Sportwetten, bezieht, oder aber Begrenzungsmaßnahmen insgesamt systematisch und zusammenhängend alle Glückspielbereiche ( Sportwetten, Automatenspiele, Casinospiele etc.), also alle „Sektoren“ umfassen müssen.

Das Gericht entscheidet sich mit überzeugenden Argumenten für die zweite Alternative. Hierbei geht es davon aus, dass bestimmte Sektoren von Glückspielen nur dann außer acht gelassen werden können, wenn diese von untergeordneter Bedeutung sind, insbesondere von diesen nur erheblich geringer zu bewertende Gefahren ausgingen. Solche Erkenntnisse existierten im Hinblick auf derzeitig konzessionierte Glückspiele, Z.B. Automaten, jedoch nicht.

Auch setzt sich die Kammer mit der rechtlich aus ihrer Sicht nicht zu beanstandenden Möglichkeit des Mitgliedsstaates auseinander, die Umsetzung eines Gesamtkonzeptes sektoral vorzunehmen, also bei Vorliegen einer den gesamten Markt berücksichtigenden Bewertung ein Segment nach dem anderen quasi nacheinander abzuarbeiten. Dieses Gesamtkonzept existiert nach Auffassung der Kammer jedoch nicht und soll auch zukünftig nicht existieren. Mit Blick auf den neuen Lotteriestaatsvertrag stellt das Gericht fest:

„..die im Kontext des Abschlusses eines neuen Lotteriestaatsvertrages ……in Angriff genommenen Maßnahmen beziehen die dargestellten privaten Unternehmen offenstehenden Glückspielsektoren in keiner Weise mit ein.“
Dies ist das widersprüchliche Verhalten, welches das VG Stuttgart zu Recht bemängelt.