Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens

Mit dem Gesetzesentwurf werden die zulässige Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Freistaat geregelt. Mit Urteil vom 28.03.2006 – 1BvR 1054/01 – (NJW 2006, S1261 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Staatsmonopols für die Veranstaltung von Sportwetten entschieden. Die derzeitige Regelung wird von dem Gericht zwar als unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit bewertet. Gleichzeitig hat das Gericht jedoch bestätigt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Art. 12 Grundgesetz vereinbar ist, wenn ein solches Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren und dem Jugendschutz ausgerichtet ist. Da dies nach der derzeitigen Rechtslage nicht gewährleistet ist, wurde der Gesetzgeber aufgefordert, dieses Regelungsdefizit bis zum 31.12.2007 zu beseitigen.

Die Regelungen des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettegesetzes, des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und des vom Freistaat unterzeichneten Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland sind mit der vom Bundesverfassungsgericht geprüften Rechtslage in Bayern vergleichbar, so dass eine Novellierung der gesetzlichen Grundlagen auch im Freistaat zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist diese Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf andere Glücksspiele anwendbar, die der Freistaat als Staatsmonopol veranstaltet.

Die sich dadurch ergebenden Änderungen verschiedener Gesetze des Glückspiel. und Spielbankwesens lassen sich durch ein Artikelgesetz in einem Gesetzgebungsvorhaben zusammenfassen.

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