Bayerischer Landtag: Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) entschieden, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

Der Gesetzgeber ist nach dem Urteil verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus dem Urteil ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31.12.2007 neu zu regeln. Dies wird durch den von den Ländern ausgehandelten und noch zu ratifizierenden Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland gewährleistet, der auch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt.

Zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Bayern werden landesrechtliche Ausführungsbestimmungen benötigt. Der Staatsvertrag sieht vor, dass die Länder die zur Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen erlassen und eröffnet darüber hinaus den Ländern die Möglichkeit, weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festzulegen und die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages vorzusehen.

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