Sportwetten: VG Stuttgart erlässt Vorlagebeschluss zum EuGH

Das VG Stuttgart (Az.: 4 K 4435/06) hat in einem Verfahren zur Untersagung von Sportwettenvermittlung am 24.07.2007 einen Aussetzungsbeschluss erlassen und den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung zweier Rechtfragen dem EuGH vorgelegt.

Nach der Vorlagebegründung geht die 4. Kammer des VG Stuttgart davon aus, dass die Art. 43 und 49 EG einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele , wie es derzeit in Deutschland existiert, entgegenstehen. Mit deutlichen Worten („die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hieranzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages ….mit Gemeinschaftrecht vereinbar sind“ oder “ nach Auffassung der Kammerspricht alles dafür, dass die vorgenannten Regelungen sich als unzulässige Beschränkungen darstellen“) legt das Gericht dar, dass derzeit in Deutschland weder europa-, noch verfassungsrechtlichen Vorgaben ausreichend Rechnung getragen werde. Insbesondere könne eine zulässige Begrenzung der Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glückspiel-und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werde. Die könne nur dann der Fall sein, wenn alle Sparten von Glückspielen bewertet würden. Dies sei in Ansehung von Automatenglückspiel und Casinobetrieb jedoch nicht der Fall.

Ausdrücklich hebt das Gericht hervor, dass auch die im Kontext des Abschlusses des neuen Lotteriestaatsvertrages in Angriff genommenen Maßnahmen die privaten Unternehmen offenstehenden Glückspielsektoren „in keiner Weise“ einbezögen, in Gegenteil diese Sektoren sogar gelockert würden. Dieses Verhalten bewertet das Gericht als „höchst widersprüchliches Vorgehen“.

Mit dem VG Stuttgart richtet nunmehr ein weiteres Gericht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Lotteriestaatsvertragen ein Vorabbescheidungsersuchen an den EuGH. Neu ist die Deutlichkeit, mit der ein deutsches Gericht nicht nur die aktuelle Rechtslage, sondern auch die beabsichtigte Neuregelung ab dem 01.01.2008 aus gerichtlicher Sicht bewertet. Sollte sich diese Rechtsauffassung auch unter weiteren Gerichten durchsetzen, wäre die Politik sicherlich gut beraten, den jüngst vorgeschlagenen Kompromiss der EU-Kommission nochmals zu überdenken.

Ralf Bender
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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