Außerordentliche Kündigung wegen Auseinandersetzung?

Das Hessische LArbG hat entschieden, dass die Bedrohung eines Spielgastes einer Spielbank durch einen Croupier geeignet sein kann, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein bei einer Spielbank beschäftigter über 50 Jahre alte Croupier von einem über 60 Jahre alten Spielgast einen Geldbetrag von mehr als 70.000 € erhalten hatte. Unklar war, ob dieser Betrag dem Spielbankangestellten als Darlehen oder im Rahmen eines sogenannten Spielauftrags ausgehändigt worden war und er damit für den Gast in dessen Abwesenheit in Spielbanken Einsätze tätigen sollte. Der Spielbankmitarbeiter behauptete Letzteres und erklärte, das Geld verspielt zu haben, als der Spielgast seinerseits das Geld von dem Mitarbeiter zurückverlangte. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Gespräch zwischen beiden im Beisein weiterer Personen in einem Hotelfoyer. Der Arbeitgeber behauptete nach Information durch den Spielgast, der Angestellte habe ihm gesagt, er solle weder dem Arbeitgeber noch der Polizei etwas von der Angelegenheit erzählen, sonst wisse er sich zu helfen und hierbei eine bedrohliche Körperhaltung eingenommen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der gekündigte Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er habe den Spielgast nicht bedroht, sondern das Gespräch habe sich in einem sachlichen Rahmen abgespielt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagte hatte nach Durchführung einer Beweisaufnahme keinen Erfolg. Auch das Hessische LArbG ist zu der Auffassung gekommen, für die ausgesprochene fristlose Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund.

In der Entgegennahme eines Spielauftrags könne aufgrund der Üblichkeit eines solchen Gebarens kein Kündigungsgrund gesehen werden. Die vom Arbeitgeber behauptete Bedrohung des Spielgastes in dem Gespräch über die Rückgabe des Geldes sei zwar als Grund für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignet. Ein solches Verhalten des Mitarbeiters habe der Arbeitgeber jedoch im vorliegenden Fall nicht beweisen können.

Die vernommenen Zeugen hätten lediglich das Gespräch bestätigt, ansonsten jedoch im Einzelnen widersprüchliche Angaben zu dessen Verlauf und Inhalt gemacht. Daher habe der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber weder die verbale noch die körperliche Bedrohung des Spielgastes durch den Croupier beweisen können.

Hess. LArbG, Urt. v. 24.07.2007 – 13 Sa 1062/06

Pressemitteilung des Hessischen LArbG vom 24. Juli 2007