Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Sportwettenverbot

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2007 (Az. 3 BS 223/06) auf die Beschwerde eines Sportwettenanbieters den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. August 2006 geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Untersagungsverfügung abgelehnt. Das Sächsische OVG ist damit das zwölfte Oberverwaltungsgericht, das Angebote und Vermittlung von Sportwetten ins Europäische Ausland verbietet. Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller vom Freistaat Sachsen verboten worden, Sportwetten aus einer Betriebsstätte in Dresden an eine in Malta ansässige Firma zu vermitteln.

Eingangs seiner Entscheidung schließt sich der Senat der rechtlichen Bewertung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Staatslotteriegesetz (Urteil v. 28.03.2006, NJW 2006, 1281 ff.) an, weil im Freistaat Sachsen eine vergleichbare Rechtslage bestehe. Auch in Sachsen existiere, ebenso wie im Freistaat Bayern, ein Staatsmonopol für Sportwetten.

Sodann stellt das Sächsische Oberverwaltungsgericht fest, dass auch im Freistaat Sachsen das erforderliche Mindestmaß an Konsistenz zwischen der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits sowie der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits hergestellt worden ist. Der Staat habe die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten genutzt, sondern untersagt, dass das Angebot staatlicher Wettveranstaltungen erweitert wird und dass die Werbung über sachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeit hinaus gezielt zum Wetten auffordert. Darüber hinaus habe die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufgeklärt, unsachliche Aufforderungen zum Spielen entfernt, Suchthinweise angebracht, aggressive Werbung in ganz unterschiedlichen Bereichen verboten und das Angebot der ODDSET-Wette über den terrestrischen Vertriebs- sowie den Internetkanal beschränkt.

Bestünden danach gegen die Verfassungskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols im Freistaat Sachsen keine Bedenken, so erweise sich die Untersagungsverfügung auch nicht mit Blick auf die durch Art. 43 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit als rechtwidrig. Das OVG Sachsen unterstellt dabei, dass die gegenwärtige Rechtslage im Freistaat Sachsen (noch) gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße. Entgegen der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind die sächsischen Richter der Auffassung, dass die Weitegeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 nicht per se dazu führe, dass die bundesdeutschen Vorschriften auch in Ansehung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsphase weiter angewendet werden können. Dennoch könne von der Geltung des Anwendungsvorrangs des Europarechts für eine Übergangszeit abgesehen werden. Es sei Sache des erkennenden Gerichts, in für notwendig befundenen Situationen Ausnahmen von der Geltung des Anwendungsvorranges zuzulassen.

Wörtlich heißt es dazu in der Entscheidung:

„Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wegen Verstoßes gegen EG-Recht eine inakzeptable Gesetzeslücke entstünde (vgl. Jarass/Beljin, Die Bedeutung von Vorrang und Durchführung des EG-Rechts für die nationale Rechtssetzung und Rechtsanwendung, NVwZ 2004, 1 ff. [5]), so dass überragend wichtige Gemeinwohlinteressen gefährdet würden und die Gefährdung erheblich schwerer wöge als die Beeinträchtigung der durch die verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter. In solchen Fällen führt der hohe Wert der Rechtssicherheit dazu, dass die betroffenen Vorschriften des nationalen Rechts zeitlich begrenzt weiter angewendet werden.“

In diese Richtung hatten auch bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Freistaats Thüringen entschieden.

Die Kritik des Antragstellers an jener Rechtsprechung weist der Senat zurück. Denn letztlich müsse es bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht verbleiben und müssten grundsätzlich die nationalen Gerichte hierüber befinden. Entsprechend habe auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 14.03.2006 in der Rechtssache C-475/03 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausspruch, dass eine nationale Vorschrift ungültig sei, nur vom zuständigen nationalen Gericht und ggf. mit Wirkung ab einem von ihm selbst oder kraft nationalen Rechts bestimmten Zeitpunkt getroffen werden könne (Rdn. 147 f.). Dementsprechend war auch die so begründete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 – 2 BvR 2428/06).

Im Ergebnis unterstreicht die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wie groß das staatliche Interesse zur Abwehr von Gefahren für das überragend wichtige Gemeinwohlinteresse der Gesundheit der Bevölkerung durch illegale Sportwetten ist. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts unterstreichen, dass die möglicherweise eintretende krankhafte Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft haben könnten. Daher könne es nicht angehen, in der Übergangszeit private Sportwettenveranstalter und -vermittler gewähren zu lassen, nur um sie dann nach der Übergangszeit zum 01.01.2008 endgültig zu verbieten.