VG Mainz gibt trotz OVG-Rechtsprechung Eilantrag statt

Rechtsanwalt Dr. Michael Winkelmüller
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Das VG Mainz hat mit Beschluß vom 27. Juni 2007 (6 L 396/07.MZ) einem Eilantrag eines privaten Wettvermittlers, der an die in Österreich konzessionierte Firma Kicktip Sportwetten GmbH vermittelt, stattgegeben. Die Kammer setzt damit ihre bisherige Rechtsprechung trotz der zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz fort. Das OVG hatte am 04. Juni 2007 (6 B 10/421/07.OVG) trotz der Placanica/-/Entscheidung und der Stellungnahmen der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren sowie im Notifizierungsverfahren zum Glücksspielstaatsvertrag gegen die private Sportwettvermittlung entschieden.

Das VG Mainz äußert zunächst Zweifel, ob ein Monopol zugunsten der privaten Veranstalterin Lotto Rheinland-Pfalz GmbH überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sein könne. Die für Bayern getroffene Übergangsanordnung des BVerfG (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01), die sich auf ein staatliches Monopol beziehe, sei nicht auf Rheinland-Pfalz übertragbar.

Das Gericht hält auch unabhängig von der verfassungsgerichtlichen Übergangsregelung die sofortige Vollziehung nicht für gerechtfertigt. Es spreche vieles dafür, daß die rheinland-pfälzische Rechtslage gegen die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG) verstoße und die entgegenstehenden nationalen Vorschriften von Behörden und Gerichten nicht angewendet werden dürften. Klar wendet sich das VG Mainz gegen die Mindermeinung des OVG, es fehle der Sportwettvermittlung an dem erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung ferner auf das in Rheinland-Pfalz bestehende Regelungsdefizit.

Aufgrund dieser schweren verfassungs- und europarechtlichen Bedenken müsse die Interessenabwägung zu Lasten der Ordnungsbehörden ausgehen. Der Eingriff in die Rechte des privaten Sportwettvermittlers könne, sollte er sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen oder die Gesetzeslage Ende 2007 zugunsten privater Anbieter geändert werden, kaum noch rückgängig gemacht werden kann -von den negativen Folgen von Schadensersatzansprüchen für die öffentliche Hand, mit denen sich das VG nicht befaßt, ganz zu schweigen. Eine Gefährdung der Allgemeinheit, die ein sofortiges Ende der privaten Sportwettvermittlung erfordern würde, sei hingegen, wie das VG ausführt, nicht dargetan.