Umsatzbesteuerung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten ist rechtmäßig

Wie berichtet hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 27.03.2007 Az.: 5 V 4521/06 A (U) die Vollziehung einer Umsatzsteuervoranmeldung mit dem Argument ausgesetzt, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Voranmeldung bestünden (BA-Nachricht vom 26.4.2007). Dabei lässt das Finanzgericht ausdrücklich offen, inwieweit die 6. EG-Richtlinie eine vollständige Steuerbefreiung aller Umsätze aus Glücksspiele mit Geldeinsatz verlange. Dem Beschluss lässt sich lediglich entnehmen, dass die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität vom Finanzgericht als offen bewertet wird.

Zwischenzeitlich hat das Finanzgericht Düsseldorf in weiteren Verfahren die Vollziehung von Umsatzsteuervoranmeldungen ausgesetzt. In allen Verfahren haben die betroffenen Finanzämter fristgerecht Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Die Aktenzeichen des BFH sind V B 96/07, V B 97/07, V B 95/07 sowie V B 190/07.

In der Zeitschrift Umsatzsteuer-Rundschau (UR), Heft 12, Seiten 457 bis 461, haben die Rechtsanwälte Priv.-Doz. Dr. Christian Jahndorf und Ingo Oellerich von der FIDES Treuhandgesellschaft Bremen eine Anmerkung zum Beschluss des FG Düsseldorf veröffentlicht. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die Umsatzbesteuerung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten gemäß § 4 Nr. 9 b UStG mit Artikel 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie (= Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe f MwStSystRL) vereinbar ist.

Das Finanzgericht Düsseldorf verlagert die Klärung dieser Rechtsfrage ins Hauptsacheverfahren. Wie es sich dort entscheiden wird, lässt sich anhand der Ausführungen in dem Beschluss nicht verlässlich abschätzen. Die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie kann verbindlich nur durch den EuGH folgen. Ob es überhaupt zu einer Vorlage kommt, ist jedoch ungewiss. Das Finanzgericht Düsseldorf ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Hauptsacheverfahren die Auslegungsfrage dem EuGH vorzulegen. Ob der BFH im sich wohl anschließenden Revisionsverfahren vorlegt, ist zweifelhaft.
In ihrer Stellungnahme gehen die Autoren auch auf die zu empfehlende Vorgehensweise für Automatenaufstellunternehmer ein.

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