Casinos Austria gewinnt Verfahren in erster Instanz

Das Handelsgericht Wien hat mit heute, 21. Juni 2007, zugestellter Entscheidung den Antrag eines Wiener Kartencasinobetreibers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Casinos Austria abgewiesen.

Dieser Betreiber hat Casinos Austria geklagt und eine einstweilige Verfügung beantragt, weil die Casinos Austria AG auf ihrer Homepage und in einer Presseaussendung behauptet hat, nur die Casinos Austria AG dürfe Poker in Österreich anbieten, der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass Poker ein Glücksspiel sei, illegales Glücksspiel auch nach § 168 StGB strafbar sei und dass es neben der Casinos Austria AG in Österreich keinen weiteren kommerziellen Anbieter von Poker geben dürfe.

Das Handelsgericht Wien hat sich mit diesem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung inhaltlich gar nicht auseinandersetzen müssen, sondern hat diesen Antrag gegen Casinos Austria schon aus formalen Gründen abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Antrag rechtlich gar nicht geeignet, den behaupteten Unterlassungsanspruch zu sichern. Die Casinos Austria AG hat auch eingewendet, dass dieses Kartencasino zur Klage gar nicht legitimiert sei. Der Richter schloss sich dieser Ansicht an, das klagende Kartencasino habe seine rechtliche Legitimation zur Klage nicht bescheinigt.

Das Kartencasino kann gegen diese Entscheidung binnen 14 Tagen Rechtsmittel einbringen.

Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte
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