Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss in Sachen Sportwetten

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verbots, Sportwetten anzunehmen bzw. zu vermitteln.

Der Antragsteller betreibt in Immenstadt ein Wettbüro. Dort werden Sportwetten für einen in Österreich ansässigen Wettanbieter vermittelt. Dieser verfügt hierfür über keine Erlaubnis deutscher Behörden, besitzt allerdings eine in Österreich erteilte behördliche Buchmacherbewilligung.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die gewerbliche Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern (Staatliche Lotterieverwaltung) veranstaltet werden, und die Werbung für derartige Sportwetten in jeglicher Form mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides (Nrn. 1 und 2), andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro fällig werde (Nr. 4). Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen für seine Tätigkeit bis spätestens nach Ablauf einer Woche nach Zustellung des Bescheides aus den Räumlichkeiten seiner Betriebsstätte zu entfernen (Nr. 3), andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro fällig werde (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 6).

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