VG Neustadt a.d. Weinstraße bestätigt Beschluss des OVG Koblenz und lehnt Abänderungsantrag ab

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Keine Änderung der Sachlage durch Placanica!

Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az. 5 L 314/07.NW) den Abänderungsantrag eines privaten Sportwettenvermittlers abgelehnt. Damit bestätigt das Gericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und folgt der überwiegenden Auffassung der Verwaltungsgerichte bundesweit hinsichtlich der zur Zeit massenweise anhängig gemachten Abänderungsverfahren (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 03.05.07, Az. 5 V 796/07; VG Aachen, Beschluss v. 08.05.2007, Az. 3 L 101/08; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 30.05.07, Az. 7 L 468/07).

Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht in dem zugrunde liegenden Eilverfahren noch zugunsten des Wettvermittlers entschieden. Dieser Beschluss wurde vom OVG Koblenz aufgehoben. Nun stellt das Verwaltungsgericht fest, dass das OVG bei seiner Entscheidung (6 B 11010/06.OVG) „auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt hat (u.a. in der Rs. Gambelli, NJW 2004, 139)“, auf die sich der Antragsteller wegen veränderter Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berufen will. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt auch das jüngste Urteil des EuGH vom 6.März 2007 (Placanica, Palazzese und Sorricchio, EuZW 2007, 209 ff.) „keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Beschränkung von Glücksspielen dar, sondern knüpft vielmehr an die bisherige Rechtsprechung an.“

Das VG Neustadt meint weiter, der Antragsteller setze im vorliegenden Verfahren der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz dahingehend, dass die derzeitige Rechtslage verfassungs- und europarechtskonform ist, „lediglich eine erneute Wertung der Rechtslage im Hinblick auf EG-Recht entgegen“. Insgesamt hätten sich aber die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache nicht dahingehend geändert, dass nunmehr ein Erfolg „offensichtlich“ erschiene.

Unbeachtlich für das Verwaltungsverfahren sind auch die Hinweise auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission (2003/4350), welches die nationalen Gerichte lediglich zur Kenntnisnahme verpflichten aber nicht binden. Dementsprechend folge auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seiner jüngsten Entscheidung vom 02.05.2007 (Az. 6 B 10086/07) dieser Auffassung der Kommission zu Recht nicht.

Offensichtliche gemeinschaftsrechtliche Bedenken würden schließlich auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers auf die Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren 2006/658/D zum Entwurf des Staatsvertrages der Länder der Bundesrepublik Deutschland aufgeworfen.
Dem VG Neustadt a.d. Weinstraße zufolge können die Verbotsverfügungen der Ordnungsbehörden daher nach wie vor vollstreckt werden.