Ablehnung einer Sportwetten-Genehmigung europarechtswidrig

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Verwaltungsgericht München entscheidet gegen den Freistaat Bayern

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit dem jetzt zugestelltem Urteil vom 17. April 2007 (Az. M 16 K 06.2721) einen Bescheid des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben, mit dem der Genehmigungsantrag eines von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlers abgelehnt worden war. Das Ministerium muss nunmehr über den Antrag unter Beachtung der vor allem europarechtlich begründeten Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Der Freistaat Bayern muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.

Das VG München verweist in den Urteilsgründen auf die in seinen Entscheidungen vom 7. Juni 2006 (Az. M 16 K 05.60 u.a.) dargestellten rechtlichen Rahmen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Bayern. Das VG München hatte bereits damals eine ganze Reihe ablehnender Bescheide aufgehoben. Eine Änderung habe sich seitdem nicht ergeben:

„Weder hat sich die normative Rechtslage im Freistaat Bayern mittlerweile geändert, noch vermag das Gericht für die in der Übergangszeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zu verfolgenden Glückspielpolitik des Freistaates Bayern eine maßgebliche Änderung gegenüber dem Juni 2006 festzustellen (…). Die
politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten sind zweifelsohne nicht zu einem normativen Abschluss gekommen (vgl. zum Stand des „Glücksspiel-Staatsvertrags“, des „Sportwetten-Staatsvertrags“ sowie des bayerischen Landesrechts exemplarisch etwa in: www.isa-casinos.de unter „casino-recht“).

Das Gericht sieht sich weiterhin auch nicht veranlasst, die in den Entscheidungen vom Juni 2006 (exemplarisch Az.: M 16 K 05.2229, S. 23 UA) formulierten notwendigen Anforderungen an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ neu zu bewerten. Danach müssen normative Vorgaben eine derartige Glücksspielpolitik zumindest in ihren Grundlinien kennzeichnen. An derartigen normativen Vorgaben fehlt es jedoch, so dass dahinstehen kann, ob die Maßnahmen der Bayerischen Staatslotterieverwaltung – mithin solcher, die auch der Exekutive nur bedingt zugerechnet werden können – ausreichend sind.“

Das Verwaltungsgericht widerspricht ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der gesetzesvertretendes Übergangsrecht für ausreichend gehalten hatte (Entscheidung vom 10. Juni 2006, Az. 22 BV 05.457), und begründet dies damit, dass „ein verfassungswidriger Umstand in Bezug auf die Einschränkung von Grundfreiheiten eines Privaten zumindest in Grundzügen normativer Korrektur bedarf“.

Abschließend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der Freistaat Bayern die durch das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestellten Anforderungen an das staatliche Wettmonopol in seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen habe. Wegen des Erfolgs der Klage habe das Gericht keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.