Der verklagte Spielhallen-Betreiber bot verbilligte Getränke in seiner Spielhalle an. In der Vergangenheit hatte er sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet, keine Getränke unterhalb des „marktüblichen Vergleichspreises“ zu veräußern.
Als er von der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen wurde, berief er sich darauf, dass auch die Spielhallen in der näheren Umgebung die identischen Preise nehmen würden.
Dies ließ das Gericht nicht gelten. Der Unterlassungsvertrag sei an die gesetzliche Regelung des § 8 Abs.3 HessSpielHG angelehnt. Das dort festgehaltene Zuwendungsverbot solle die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen, wenn diese durch zusätzliche Anreize verstärkt würden.
Entscheidend sei daher bei der Bestimmung der Marktüblichkeit nicht der Vergleich mit anderen Spielhallen, sondern vielmehr mit normalen Gastronomiebetrieben.