Spielhalle im Wiesbadener Hauptbahnhof muss schließen

Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Mit Beschluss vom 31.07.2017 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az. 5 L 3868/17.WI) den Eilantrag eines deutschlandweit tätigen Spielhallenbetreibers abgelehnt, mit dem dieser den vorläufigen Weiterbetrieb seiner beiden Spielstätten im Wiesbadener Hauptbahnhof erreichen wollte.

Der Antragsteller unterhielt im Wiesbadener Hauptbahnhof zwei Spielhallen, für die seit 2005 Betriebserlaubnisse bestanden, die zum 30.06.2017 ausgelaufen sind. Nachdem die Stadt Wiesbaden auf seine Anträge vom Februar und April 2017 nur für eine der Spielhallen eine Konzession erteilt hatte, wandte der Antragsteller sich in das Verwaltungsgericht. Sein am 16.06.2017 gestellter Eilantrag zielte auf die vorläufige Fortsetzung des Betriebs auch der zweiten Spielhalle ab.

Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner ablehnenden Entscheidung auf die Vorschriften des hessischen Spielhallengesetzes und des zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011. Das hessische Spielhallenrecht sehe seit 2012 vor, dass Spielhallen nicht mehr im baulichen Verbund, also in unmittelbarer Nachbarschaft in demselben Gebäude, betrieben werden dürften, sondern vielmehr ein Mindestabstand von 300 m zu wahren sei. Zwar sehe das Hessische Spielhallengesetz Ausnahmen vor, wenn im Einzelfall ein negativer Einfluss auf das Ortsbild (so genannter Trading-Down-Effekt) nicht zu befürchten sei und durch den optischen Eindruck für potenzielle Kunden kein zusätzlicher Anreiz wegen der Größe und der vermuteten Vielzahl an Spielgeräten geschaffen werde. Das sei im Fall des Wiesbadener Hauptbahnhofs aber gerade nicht der Fall. Vielmehr würden die beiden Spielhallen nur durch eine Trennwand im Innenbereich separiert und von außen faktisch als eine große Spielhalle wahrgenommen. Auch liege kein Härtefall vor. Dass der Antragsteller in den letzten Jahren erhebliche Summen in seine Spielhallen investiert und erst 2014 den Pacht- und Mietvertrag um 10 Jahre verlängert habe, nun aber durch den Ablauf der Konzession seine Aufwendungen nicht mehr amortisieren könne, sei sein eigenes Risiko gewesen. Mit dem Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages von 2011 und der dadurch notwendigen Änderung des hessischen Spielhallenrechts im Jahr 2012 sei absehbar gewesen, dass sämtliche Konzessionen spätestens zum 30.06.2017 aus-laufen und nur noch unter erheblich strengeren Anforderungen neu erteilt werden würden. Etwaige Investitionen seit Ende 2011 seien daher stets unter dem Risiko erfolgt, dass eine der beiden Spielhallen ab 01.01.2017 nicht mehr betrieben werden darf. Dass die Spielhalle unter diesen Umständen geschlossen werden müsse und Arbeitsplätze verloren gingen, sei eine vom Gesetzgeber gewollte Folge der Regelung im Glücksspielstaatsvertrag und im Spielhallengesetz, um Spielsucht effektiv zu bekämpfen. Die zugrunde gelegten Vorschriften seien, wie das Bundesverfassungsgericht im März 2017 festgestellt habe, auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber dürfe den Schutz der Spieler höher gewichten als die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber. Auch sei als Ausgleich für die drohenden Betriebsschließungen eine 5-jährige Übergangsfrist eingeführt worden, die nunmehr auslaufe.

Gegen den Beschluss der Kammer ist die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zulässig; sie ist binnen zwei Wochen einzulegen.