Totalniederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem OLG Düsseldorf

Oberlandesgericht bestätigt Beschluss des Bundeskartellamts Lottogesellschaften müssen sich dem Wettbewerb stellen Glücksspielstaatsvertrag wird am Kartellrecht scheitern

Düsseldorf, 08. Juni 2007. Vor der Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Juni in Berlin hat das Lottokartell mit der heute verkündeten Entscheidung des OLG Düsseldorf eine schwere Niederlage einstecken müssen. Das Gericht bestätigte den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006, nach der der Blockvertrag und das sog. Regionalitätsprinzip im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, ist ein schwerer Kartellrechtsverstoß.

Das Oberlandesgericht hat mit seinem heute verkündeten Beschluss

Dem Deutschen Lotto- und Totoblock verboten, ihr Vertriebsgebiet und insbesondere den Internetvertrieb auf Spielteilnehmer mit Wohnsitz im eigenen Bundesland zu beschränken; das hat Folgen für den geplanten Glücksspielstaatsvertrag, der auf den Gebietsabsprachen nach dem Regionalitätsprinzip aufbaut;

die zentrale Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages und darauf aufbauende Vorschriften des Landesrechts als Verstoß gegen den EG-Vertrag außer Anwendung gesetzt und den staatlichen Lottogesellschaften die Befolgung dieser Bestimmungen verboten; auch das hat Rückwirkungen auf den GlüStV, der damit schon jetzt als gemeinschaftskartellrechtswidrig anzusehen ist;

den deutschen Lottogesellschaften klar attestiert, dass sie dem Kartellrecht unterliegen – sie hatten bis zuletzt beharrlich eine kartellrechtsfreie Zone für sich reklamiert;

den Lottogesellschaften die Behinderung gewerblicher Spielvermittler verboten;

den Lottoblock verpflichtet, Lottoscheine aus anderen EG-Mitgliedstaaten anzunehmen.

Mit der heutigen Entscheidung ist klargestellt, dass sich das künftige Lotterierecht der Länder am vorrangigen Kartellrecht des Bundes und der EG orientieren muss und nicht etwa umgekehrt. Damit hat das Oberlandesgericht auch die Europäische Kommission bestätigt, die mit Schreiben vom 14. Mai 2007 betont hat, dass das deutsche Lotto dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Der sehr hohe Streitwert, auf dessen Grundlage die Lottogesellschaften nun alle Kosten zu tragen haben, zeigt, dass die Länder hier einen letztlich vergeblichen, aber sehr teuren Kampf gegen das Gemeinschaftsrecht führen.

„Das Urteil macht nochmals deutlich, dass der geplante Glücksspielstaatsvertrag in dieser Form nicht haltbar ist. Wer Lottopolitik mit dem Mittel illegaler Kartellabsprachen betreibt, wird dauerhaft scheitern.“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Ministerpräsidenten müssen am 14. Juni darauf reagieren und die Weichen für eine Europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung des deutschen Glücksspielmarktes stellen. Sonst landen wir am 1.1.2008 unweigerlich in einem Rechtchaos.“

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