OVG Hamburg bestätigt die geltende Rechtslage zum Erlaubnisverfahren für Lotterievermittler. Das Ende des Schisma über das Glücksspielkollegium rückt näher!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Das jüngste Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2017 (Az. 4 Bf 160/14) erachtet die strukturellen und materiellen Erlaubnisvoraussetzungen für Lotterievermittler im wesentlichen als verfassungs- und europarechtskonform. Insbesondere die Institution des Glücksspielkollegiums wird entgegen der Ansicht des VGH Hessen (in seinem Beschluss vom 02.11.2015 – 8 B 1134/15) mit ausführlicher und überzeugender Begründung für verfassungskonform erachtet.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin beantragt die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung und Bewerbung von staatlichen Lotterien im Internet für alle Bundesländer mit Ausnahme des Bundeslandes Schleswig Holstein. Nach Beschlussfassung durch das Glücksspielkollegium erteilte die beklagte Erlaubnisbehörde eine befristete Erlaubnis, die mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen versehen war. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, eine Erlaubnis ohne die beschränkenden Nebenbestimmungen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat eine Nebenbestimmung aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg teilweise abgeändert und bezüglich einer Nebenbestimmung die zuständige Behörde verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Das OVG hat allerdings die Revision zugelassen.

Angesichts des erheblichen Umfangs dieser auf 87 Seiten sorgfältigst begründeten und äußerst lesenswerten Entscheidung werden nachstehend nur die wesentlichen Entscheidungsgründe angesprochen. Eine weitergehende Darstellung oder Erläuterung würde den Rahmen dieser Information sprengen. Zum besseren Auffinden der in Bezug genommenen Textstellen sind die Seitenzahlen des Orginal- Urteilsabdrucks angegeben.

Zu den wesentlichen Feststellungen:

  1. Die Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 4 GlüStV verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. (S. 23 ff).

    Zwar stellt die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Lotterien im Internet einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar. Diese Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt (S. 25 ff).

    Die betreffenden Normen des GlüStV genügen dem Bestimmtheitsgebot und beachten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind auch geeignet, die verfolgten Gemeinwohlziele zu erreichen.
    Auch sind diese Eingriffe in die Berufsfreiheit zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich. Mildere – gleich geeignete – Mittel sind nicht ersichtlich (S. 27 ff).
    Ausdrücklich bestätigt das OVG die Zulässigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Erlaubnissystematik, wonach einzelne Verwaltungsaufgaben gemäß § 19 Abs. 2 GlüStV von den jeweils übrigen 15 Bundesländern auf eine allein „federführende“ und nach außen hin tätig werdende Glückspielaufsichtsbehörde (unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums) abgegeben wurde. Durch diese Regelung verbleibt es indes bei dem Erlass von 16 Erlaubnissen für die jeweiligen Bundesländer wodurch in die Gebietshoheit der Länder weniger gravierend eingegriffen wird, als wenn nur noch eine einheitliche Erlaubnis für alle Länder erteilt würde (S. 28 ff). In diesem Zusammenhang verweist das OVG auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Vermittler den Spieler an die „richtige“ Lotteriegesellschaft vermitteln muss. Dieses Regionalitätsprinzip werde auch durch § 3 Abs. 4 GlüStV unterstützt, wonach ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Durch diese Vorschrift werde sichergestellt, dass sich der Spieler im Geltungsbereich der Erlaubnis auffällt, also das Veranstalten und Vermitteln des Spiels im Geltungsbereich der Erlaubnis erfolgt. Entsprechendes gelte auch für die Internetvermittlung. (S. 30)
    Schließlich hält das OVG Hamburg die Eingriffe in die Berufsfreiheit auch für angemessen (S. 30 ff). Das in § 4 Abs. 5 GlüStV verankerte Prinzip eines generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Gemeinwohlinteressen. Das Erlaubnisverfahren ermögliche eine präventive Prüfung, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Anforderungen des § 4 GlüStV sowie die besonderen Regelungen der gewerblichen Vermittlung nach § 19 GlüStV beachtet werden.
    Auch das Regionalitätsprinzip nach § 9 Abs. 4 S. 1 GlüStV, wonach die Spieler an die jeweils zuständige Landeslotteriegesellschaft zu vermitteln sind, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (S. 31 ff).
    Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber anderen Glücksspielen liegt ebenfalls nicht vor (S. 32 ff).

    Bedeutsam ist insbesondere der Hinweis des OVG, dass die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Lotterieveranstaltungsmonopols in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Denn an dem Bestehen der 16 Lotterieveranstalter würde sich auch bei der Unionsrechtswidrigkeit des Monopols nichts ändern. Den Mitgliedstaaten stünde es vielmehr frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden (S. 33).
    Ungeachtet dessen hält das OVG die Regelungen in §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 4 GlüStV für mit dem Unionsrecht vereinbar (S.34). Zwar stellt das Erlaubnissystem für die Vermittlung von Lotterien im Internet eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Diese Beschränkungen sind jedoch gerechtfertigt. Den Mitgliedstaaten steht nämlich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der nationalen Regelungen ein nicht unerheblicher Spielraum zur Verfügung. Der Erlaubnisvorbehalt dient den unionsrechtlich legitimen Zielen insbesondere des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Kriminalitätsbekämpfung. Insoweit sind die Regelungen geeignet und verhältnismäßig. Sie beruhen auch auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen (S. 36 ff). Die Entscheidungen des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Sportwetten sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es handelt sich hier nicht um ein zahlenmäßig kontingentiertes Verfahren mit der Folge, dass nicht alle Interessenten an dem Vergabeverfahren teilnehmen konnten (S. 38).

    Eine Inkohärenz folgt auch nicht daraus, dass den unabhängigen Lotterievermittlern die Tätigkeit aus Gründen der Suchtprävention repressiv verboten wird, demgegenüber aber nach Ansicht der Klägerin die staatlichen Anbieter ebendieser Produkte Suchtbekämpfung in diesem Bereich selbst gar nicht verfolgen, wie aus der aggressiven Werbung der staatlichen Anbieter deutlich werde. Denn der Erlaubnisvorbehalt diene in gleicher Weise der Vorbeugung von Straftaten und der Kanalisierung des Glückspiels in legale Bahnen (S. 39). Die Hürden im Erlaubnisverfahren seien auch nicht derart unüberwindbar, dass ein faktisches Monopol entstehe.
    Auch die Tatsache, dass es sich bei Lotterien um harmlose Glücksspiele handele, stellt die Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehalts nicht in Frage (S. 40 ff). Denn auch hier greift die Überlegung, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht nur der Suchtbekämpfung dient, sondern in gleicher Weise der Vorbeugung von Straftaten und der Kanalisierung des Glückspiels in legale Bahnen. Die den Erlaubnisvorbehalt flankierenden Maßnahmen, wie die Befristung oder der Widerruf der Erlaubnis, dienen den unionsrechtlich legitimen Zielen (S. 41).

    Das Territorialprinzip nach § 9 Abs. 4 S. 1 GlüStV verstößt ebenfalls nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (S. 41). Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern – mit der Folge unterschiedlicher Erlaubnissysteme – kann nicht in Frage gestellt werden, da sie unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsrechtlichen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (S. 42 f).

    Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 4 GlüStV verstoßen auch nicht gegen Unionskartellrecht (S. 43 ff). Die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften sind dann nicht anwendbar, wenn – wie hier – ein Mitgliedstaat in Ausübung öffentlicher Gewalt zur Wahrung öffentlicher Interessen und nicht in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken tätig wird.
    Die Regelungen der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 4 GlüStV sind auch mit den Anforderungen des nationalen Kartellrechts vereinbaren (S. 45 ff). Das Erlaubnissystem ist nicht in erster Linie wettbewerbsrechtlich motiviert, sondern dient vor allem dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glückspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung zu kanalisieren (S. 46).

  2. Der Bescheid ist auch formell ordnungsgemäß zustandegekommen (S. 47 ff).

    Die Beklagte ist für den Erlass der streitgegenständlichen Erlaubnis zuständig. Zwar ist § 19 Abs. 2 S. 1 GlüStV mittelbar einschlägig, weil diese Vorschrift nur geregelt, dass die Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV gebündelt von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden, wenn – wie hier – gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Ländern tätig werden für § 4 Abs. 5 GlüStV wird hingegen keine Regelung getroffen. Das vereinfachte Erlaubnisverfahren nach § 19 Abs. 3 GlüStV sei zwar nicht unmittelbar einschlägig, müsse hier aber analog angewendet werden, da ansonsten eine planwidrige Regelungslücke entstehe (S. 47).

    Auch das gebündelte Verfahren unter Beteiligung des Glückspielkollegiums erweist sich als verfassungskonform (S. 47 ff).
    Im einzelnen führt das OVG die Kompetenzpalette des Glücksspielkollegiums aus (S. 47) und kommt zu dem Ergebnis, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf ein einzelnes Land unter Beteiligung des Glückspielkollegiums nicht gegen das Bundesstaatsprinzip verstößt (S. 49 ff). Das Bundesstaatsprinzip mit seiner Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht gleichermaßen für die Beziehungen der Länder untereinander. Es ist vielmehr anerkannt, dass die Länder im Rahmen ihrer staatsvertraglichen Zusammenarbeit auch einzelne Länderaufgaben und die zu ihrer Erfüllung notwendigen Hoheitsrechte der Behörden einem anderen Land oder einer Gemeinschaftseinrichtung übertragen dürfen. (S. 50).
    Die in diesem Zusammenhang für das Glücksspielkollegium verfassten Regelungen halten sich auch in den zulässigen Grenzen. (S. 50 ff). Weder das Verbot der „Selbstpreisgabe“ oder „Selbstentmachtung“ der Länder oder das Verbot einer unzulässigen eigenständigen dritten Verwaltungsebene noch das rechtsstaatliche Erfordernis der Zuständigkeits- und Verantwortungsklarheit werden verletzt.

    In aller Ausführlichkeit befasst sich das OVG mit den Bedenken des VGH Hessen an der Verfassungskonformität der Institution des Glücksspielkollegiums. Das Berufungsgericht hat keine Bedenken hinsichtlich der demokratischen Legitimation des Glückspielkollegiums (S. 52 ff).
    Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk gewahrt. Insoweit schließt sich das OVG Hamburg umfassend der zutreffenden Entscheidung des VerfGH München (v. 25.09.2015 Vf. 9-VII-13) an (S. 52 ff).
    Dass das Glückspielkollegium seine Entscheidungen mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder trifft und damit einzelne Länder überstimmt werden können, stellt zwar eine Schmälerung des demokratischen Legitimationszusammenhanges dar, jedoch noch keinen Verfassungsverstoß (S. 53 ff – ausführlich und im einzelnen unter Hinweis auf Dietlein, Verfassungsfragen des Glückspielkollegiums nach § 9a GlüStV 2012, Gutachten 2015, S. 39)..
    Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf ein einzelnes Land unter Beteiligung des Glückspielkollegiums verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Vorhersehbarkeit und Transparenz sowie Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz sind gewahrt. (S. 55 ff).

  3. Im folgenden beschäftigt sich das OVG Hamburg mit den einzelnen Auflagen, gegen die sich die Klägerin wehrt:

    Auch hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung erachtet das OVG Hamburg den Bescheid für materiell rechtmäßig.(S. 57 ff). Der Erlaubnisbescheid ist begründet. Insbesondere die Mitwirkung des Glücksspielkollegiums ist in der praktizierten Form unbedenklich.

    Ein Ermessensausfall ergibt sich nicht daraus, dass der Beschluss des Glückspielkollegiums nicht im einzelnen begründet ist. Denn allein maßgeblich sind die im Bescheid zum Ausdruck kommenden Ermessenserwägungen. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums für die Erlaubnisbehörde bindend sind (S. 58). Die Beschlüsse des Glückspielkollegiums begründen nämlich keine Außenwirkung sondern stellen lediglich verwaltungsinterne und selbständige Mitwirkungshandlungen dar. Die Bindungswirkung entfaltet sich daher nur im Innenverhältnis zwischen Glücksspielkollegium und der Aufsichtsbehörde. Im Außenverhältnis ist allein der Inhalt des Bescheides maßgeblich. Eventuelle Ermessensfehler macht sich indes aufgrund der Bindungswirkung die Erlaubnisbehörde zu eigen. Die hiergegen zulässigen Rechtsmittel beinhalten inzident auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des diesem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Beschlusses des Glücksspielkollegiums. (S. 58).

    Auch muß die Behörde Ermessenserwägungen nicht in einer Akte dokumentieren. Entscheidend ist, ob Ermessenserwägungen im Bescheid zum Ausdruck kommen. Eine weitergehende Aufklärung, wer welche Erwägungen im einzelnen getroffen hat, ist auch mit Blick auf ein transparentes, nachvollziehbares und nachprüfbares Verwaltungsverfahren nicht erforderlich (S. 59).

    Schließlich liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 9a Abs. 8 Satz 2 GlüStV vor (S. 59 ff). Es ist unschädlich, wenn die Erlaubnisbehörde dem Glücksspielkollegium einen fertigen Bescheidsentwurf vorlegt, dem sodann das Glückspielkollegium zustimmt. Im vorliegenden wurden redaktionelle Änderungswünsche des Glückspielkollegiums in den Bescheid eingearbeitet.

    Es bestehen auch keine Bedenken gegen die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des (als Bündel erteilten) Erlaubnisbescheides (S. 61 ff). So entspricht die Verpflichtung, die in den einzelnen Ländern vereinnahmten Spieleinsätze ausschließlich an die in den jeweiligen Ländern erlaubten Veranstalter weiterzuleiten den verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschriften des GlüStV (S. 62 ff).
    Auch die „gelebte Praxis“, dass bei einer Internetvermittlung auf den Wohnort des Spielers abgestellt wird und nicht auf dessen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Spielteilnahme, begegnet keinen Bedenken des OVG. Es handelt sich dabei um eine Auslegung des § 3 Abs. 4 GlüStV, die nicht nur der gelebten, unbeanstandeten Praxis entspricht, sondern sowohl den praktischen Bedürfnissen als auch dem Anknüpfungspunkt “Aufenthaltsort“ (noch) Rechnung trägt. (S. 63/64).

    Die Befristung der Erlaubnis stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar.(S. 64). Entsprechendes gilt für den Widerrufsvorbehalt (S. 65). Ungeachtet der im Widerrufsvorbehalt enthaltenen Formulierung „insbesondere“ ist der Widerrufsvorbehalt nicht zu unbestimmt oder unverhältnismäßig formuliert. Die Voraussetzungen für den Widerruf müssen nach herrschender Meinung im Widerrufsvorbehalt nicht notwendig näher präzisiert werden.

  4. Teilweise Erfolg hat die Klage allerdings in Bezug auf einzelne Nebenbestimmungen. (S. 66 ff).

    Nebenbestimmungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen nur zulässig, wenn sie dem Zweck des Verwaltungsaktes in der Hauptsache bzw. den gesetzlichen Regelungen dienen, die für den Erlass des Hauptverwaltungsaktes maßgeblich sind. Der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Zweck der Vermittlungserlaubnis für Lotterien im Internet ist gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV die bessere Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV.

    Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen nach der Entscheidung des OVG Hamburg folgende Nebenbestimmungen:

    • Anzeigepflicht bzw. Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen der allgemeinen Geschäfts- oder Teilnahmebedingungen (S. 68 ff)
    • Der Zustimmungsvorbehalt bei Produktänderungen (S. 70 ff)
    • Die Vorschriften zur Einschaltung zuverlässiger Dritter (S. 72ff)
    • Die Anzeigepflicht bzw. der Erlaubnisvorbehalt bei Änderungen der Rechtsform der Spielvermittlerin oder beauftragter Dritter (S. 74 ff)
    • Die Auferlegung von Berichtspflichten (S. 76 ff)
    • Die Vorgaben eines Technikstandards zur Datensicherheit (S. 79 ff)
    • Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen insbesondere für den Fall, dass den Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages und der Glücksspielgesetze der Länder sowie den in diesem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen nicht genügt wird bzw. dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint (S. 80 ff).

    Rechtswidrig und aufzuheben sind nach Ansicht des OVG Hamburg folgende Nebenbestimmungen:

    • Die Verpflichtung ggf. beauftragten Dritten die dem Beklagten zustehenden Rechte zu gewähren (S. 81 ff). Eine nicht näher eingegrenzte Verpflichtung der Klägerin, einem jeden beauftragten Dritten Rechte einer Ordnungsbehörde zu gewähren, ist weder erforderlich noch geboten. Im übrigen ist diese Auflage auf etwas Unmögliches gerichtet, denn nicht die Klägerin kann den vom Beklagten beauftragten Dritten Hoheitsrechte gewähren, sondern eine entsprechende Beleihung kann nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Diese Nebenbestimmung ist auch isoliert aufzuheben, ohne dass dadurch der begünstigende Verwaltungsakt beeinträchtigt wird (S. 81).
    • Die Nebenbestimmung in Bezug auf Spieler aus dem Bundesland Baden-Württemberg, unverzüglich einen Bundeszentralregisterauszug der 1&1 Mail& Media GmbH als eingeschaltete Dritte vorzulegen, ist rechtswidrig. (S. 81 f). Ein Bundeszentralregisterauszug für eine GmbH kann nach den Bestimmungen nicht vorgelegt werden. Auch diese Regelung ist isoliert aufzuheben, ohne dass dadurch der Grundverwaltungsakt geändert würde.
    • Die Nebenbestimmung, wonach die Klägerin verpflichtet ist, eine sogenannte geschlossene Benutzergruppe entsprechend den Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM-konform) oder einer „gleichwertigen Lösung“ (KJM- äquivalent) ist zwar rechtswidrig. Da der Verwaltungsakt jedoch nicht ohne eine Nebenbestimmung, die den Minderjährigenschutz näher konkretisiert, sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, scheidet eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung aus (S. 82). Daher hat die Klage insoweit Erfolg, als die beklagte Behörde verpflichtet wird, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (S. 83 f).

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass das vorliegende Urteil eine weitgehende Bestätigung der geltenden Rechtslage (entgegen vielfältiger anderer Judikate) darstellt.
Von größter Bedeutung sind jedoch die Klarstellungen des OVG Hamburg in Bezug auf die formelle Verfassungskonformität der Institution des Glücksspielkollegiums und seiner Arbeitsweise. Hiergegen hatte sich ungeachtet der diametralen Ansicht aus der zuvor ergangenen Entscheidung des BayVerfGH (BayVerfGH, Entscheidung vom 25.09.2015 – Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 1 0-VII-14), mit dessen Argumenten sich der VGH Hessen (in seinem Beschuss vom 02.11.2015 – 8 B 1134/15) ungeachtet der offensichtlichen Bedeutung dieser Frage in inhaltlich bemerkenswert kursorischer Weise beschäftigt hat, in der Rechtsprechung und Literatur eine gewisse Verunsicherung breit gemacht. Insbesondere angesichts der anstehenden Novellierung des GlüStV durch einen 2. GlüÄndStV und der damit anstehenden Entscheidung über eine Fortführung des Glücksspielkollegiums als verwaltungsinterne Einrichtung ist es als besonderes Verdienst des OVG Hamburg hervorzuheben, dass es sich in diesem Urteil ausführlich mit allen Argumenten für und gegen die Verfassungskonformität des Glücksspielkollegiums auseinandergesetzt hat und zu einer klaren Positionierung gelangt ist. Spätestens durch die nunmehr eröffnete Revision an das BVerwG ist ein Ende des misslichen Schisma im Glücksspielrecht in greifbare Nähe gerückt.