Hamburg: Gerätereduzierung zum 01.07.2017? Der Druck auf die Stadt wächst!

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
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Wie andernorts auch, endet in Hamburg mit dem 30.06.2017 die Übergangsphase für Bestandsspielhallen. Ab dem 01.07.2017 darf bei konkurrierenden Spielhallen in einem Umkreis von 500 Metern nur noch die am längsten bestehende Spielhalle weiterbetrieben werden.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte Ende April 2017 alle Spielhallenbetreiber, die in einer „Entfernungskonkurrenz“ zu anderen Spielhallen stehen, angeschrieben und mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren hinsichtlich des Weiterbetriebs noch nicht abgeschlossen sei und sie den Weiterbetrieb aller Spielhallen, die sich in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren um den Weiterbetrieb ihrer Spielhalle beworben haben, bis zum 31.12.2017 dulde, bzw. sie gegen den Weiterbetrieb bis Ende 2017 nicht vorgehen werde.

Dies betrifft auch sogenannte Verbundspielhallen.

Ungeachtet dessen, muss In Hamburg aber in allen Spielhallen zum 01. Juli 2017 der Bestand an Geldspielgeräten auf höchstens 8 reduziert werden.

Die Bezirksämter haben alle Spielhallenbetreiber bereits darüber informiert, dass die Reduzierung der Geldspielgeräte gem. § 9 Abs. 2 HmbSpielhG unabhängig vom Ausgang des Erlaubnisantragsverfahrens ab dem 01. Juli 2017 kontrolliert und erforderlichenfalls mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werde.

Bereits seit Mai 2017 begehre ich für einen Spielhallenbetreiber in einem Eilverfahren unter anderem die Feststellung, dass dieser auch über den 30.06.2017 hinaus – jedenfalls einstweilen – zum Weiterbetrieb seiner Spielhalle mit mehr als 8 Geldspielgeräten berechtigt ist.

Gründe dafür, dass die von der Stadt beabsichtigte Durchsetzung der Gerätereduzierung zum 30.06.2017 verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist, gibt es genug. Diese sollen hier nicht einzeln aufgezählt werden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg erhöht in dem anhängigen Eilverfahren nun den Druck auf die Stadt. In einer richterlichen Verfügung vom 23.06.2017 wurde das betreffende Rechtsamt aufgefordert, sich noch in dieser Woche dazu zu erklären, wie es gegen Betreiber vorgehen wird, die nach dem 30.06.2017 die Gerätezahl nicht auf höchstens 8 Geräte reduzieren werden.
Von der noch ausstehenden Antwort der Stadt hängt es nun ab, ob der für den antragstellenden Spielhallenbetreiber erforderliche Anordnungsgrund für seinen Eilantrag vorliegt oder nicht.

Antwortet die Stadt, dass sie die Gerätereduzierung notfalls mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchsetzen wird und die Überschreitung der zulässigen Höchstgerätezahl eventuell sogar einen Widerrufsgrund für die bis zum 31.12.2017 ausgesprochene Duldung darstellen könnte, ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Betreibers auf einstweiligen Weiterbetrieb mit bis zu 12 Geräten bestätigen wird.

Antwortet die Stadt hingegen dem Gericht, dass sie den Weiterbetrieb mit mehr als 8 Geräten nicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln verfolgen wird und ein solcher Weiterbetrieb auch nicht etwa den Widerruf der Duldung zur Folge hat, könnte dies dazu führen, dass in Hamburg Bestandsspielhallen auch über den 30.06.2017 hinaus (einstweilen) auch ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss mit mehr als 8 Geldspielgeräten betrieben werden können.

Auf jeden Fall aber wird es nun einmal mehr spannend!

Möglicherweise wird die Stadt Hamburg nun schon dem unter dem Druck und der Angst vor den auf sie zukommenden Staatshaftungsansprüchen nachgeben. Denn setzt die Stadt Hamburg die Gerätereduzierung mit ordnungsrechtlichen Mitteln durch und stellt sich später heraus, dass die Gerätereduzierung zum 30.06.2017 verfassungs- und/ oder unionsrechtswidrig ist, könnte dies für die Stadt sehr teuer werden.