Amtsgericht München: Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 StGB strafbar!

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Ein Artikel der Rechtsanwälte Guido Bongers und Christian Grotenhöfer

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.04.2007 (Aktenzeichen: 1111 Ds 307 Js 31947/07) den Angestellten des Betreibers einer Wettannahmestelle vom Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen. Angeklagt war also in diesem Verfahren nicht ein Sportwettvermittler selbst, sondern dessen Kassenkraft!

Wie auch in mittlerweile zahlreichen anderen Verfahren trug die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall vor, die Maßgaben, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 aufgestellt hatte (Suchtbekämpfung, Begrenzung der Spielleidenschaft), seien bereits weitestgehend umgesetzt, so dass mittlerweile das staatliche Wettmonopol auf eine verfassungs- und europarechtskonforme Grundlage gestellt sei. Mit der Umsetzung dieser Maßgaben sei noch am Tag der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts begonnen worden. Aus diesem Grund sei die Vermittlung von Sportwetten nunmehr (nach dem 28.03.2006) strafbar.

Das Gericht stellte jedoch ausdrücklich die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols und damit die Unanwendbarkeit von § 284 StGB fest.

Zit.: „Dass der Maßnahmenkatalog der staatlichen Lotterieverwaltung für die Beurteilung der Strafbarkeit jedoch irgendeine Relevanz haben könnte, hält das Gericht für schlechterdings abwegig.“

Abschließend fügte das Gericht hinzu, „…dass eine differenzierte juristische Auseinandersetzung mit der Problematik schwerfällt, solange der Staat einerseits sein Spiel- und Wettmonopol mit der nur dadurch möglichen Bekämpfung der Spielsucht zu rechtfertigen sucht und andererseits gleichzeitig die Spielleidenschaft durch ständige Ausweitung des Spielangebotes und Steigerung der Gewinnsummen durch exorbitant hohe Jackpots anheizt.“

Das Urteil des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig.