Untersagungsverfügung gegen privaten Sportwettenanbieter ist mit Hinblick auf die Eindämmung der Wettsucht rechtmäßig

OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007, Az. 1 B 447/06

Das staatliche Wettmonopol muss konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet sein, um weder die Berufs-, noch die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unzulässig zu beeinträchtigen. Eine Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettenanbieter ist dann bereits in der Übergangszeit bis zum Erlass endgültiger Regelungen verfassungsgemäß. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist unzulässig, wenn nicht zuvor die Einhaltung der Untersagungsverfügung mittels Zwangsgeld versucht wurde. Ein Zwangsgeld ist auch unter Berücksichtigung der Gewinnerwartungen, die mit dem Betrieb von Sportwetten verbunden sind, nicht von vornherein ungeeignet, den Betreiber zur Beachtung der Untersagungsverfügung anzuhalten.(swe)“

Den Beschluss gibt’s im Volltext hier: http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1b44706b.pdf