Europäisches Gericht: Keine Pflicht zur Öffnung der Glücksspielmärkte

Kommerzielle Betreiber müssen nicht zugelassen werden

Keine Pflicht zur Anerkennung von ausländischen Lizenzen

30. Mai 2007 – Der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone (EFTA) in Luxemburg hat heute nachmittag erneut einem kommerziellen Anbieter von Sportwetten und anderen Glücksspielen den Zugang zu den Glücksspielmärkten eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) versagt. Die heutige Entscheidung folgt einem Urteil desselben Gerichts im März diesen Jahres zu einem einem anderen norwegischen Fall, in dem die Richter das norwegische Glückspielautomatenmonopol ausdrücklich für mit europäischem Wirtschaftrecht vereinbar erklärten.

Der EFTA-Gerichtshof entschied heute, dass ein Staat mit einem Glücksspielmonopol das Recht hat, das Angebot von Glücksspielen aus dem Ausland und die Werbung dafür zu unterbinden, unabhängig davon ob diese im Ursprungsland rechtmäßig sind oder nicht (Randzeichen 5 des Urteils).
Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer von Westlotto in Nordrhein-Westfalen und in der vergangenen Woche für weitere zwei Jahre wiedergewählter Präsident des europäischen Dachverbands European Lotteries, begrüßte die heutige Entscheidung des EFTA-Gerichtshof, die auch große Bedeutung für Deutschland und andere EU-Staaten habe.

Dr. Wortmann sagte: „Im Gegensatz zu dem, was die kommerziell interessierte Glücksspielindustrie seit Monaten und Jahren in den Medien zu verbreiten versucht, hat der EFTA-Gerichtshof erneut deutlich gemacht, dass Anbieter von Glücksspielen eine Lizenz von dem Nationalstaat benötigen, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten und werben wollen. Europäisches Recht verlangt nicht die gegenseitige Anerkennung von Betriebserlaubnissen (Lizenzen).

Dr. Wortmann kommentierte abschließend: „Dies ist bereits die dritte Niederlage für die Befürworter einer Kommerzialisierung des Glücksspiels vor europäischen Gerichten in diesem Jahr. Im März bekräftigten sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die EU als auch der EFTA-Gerichtshof für den EWR ihre ständige Rechtsprechung, wonach es den Mitgliedstaaten frei steht, die Ziele ihrer Glücksspielpolitik festzulegen und auch das von ihnen angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange sie dabei ernsthaft und konsequent öffentliche Interessen, wie etwa Verbraucherschutz, die Bekämpfung der Spielsucht oder Kriminalitätsbekämpfung, verfolgen. Dabei kann ein Staat auch einem staatseigenen Unternehmen das ausschließliche Recht verleihen, Glücksspiele anzubieten, wie der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2007 ausdrücklich festgestellt hat.“
European Lotteries (EL) ist der Verband der europäischen staatlichen Lotterien und Sportwettenanbieter und vertritt 74 Gesellschaften. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.

Ergänzende Hintergrundinformationen:

Der EFTA-Gerichtshof wacht über die rechtlichen Verpflichtungen, die sich für Norwegen, Island und Liechtenstein aus dem EWR-Abkommen ergeben, das die 27 EU-Mitgliedstaaten mit diesen drei Ländern geschlossen haben. Das EWR-Abkommen garantiert die gleichen Marktfreiheiten wie der EG-Vertrag, darunter die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und des EU-Gerichtshofs ergeht daher in enger Abstimmung.

Der EFTA-Gerichtshof entschied heute in ihm von einem norwegischen Gericht vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit von nationalen Glücksspielgesetzen mit o.g. EU/EWR-Marktfreiheiten. Der mit einer britischen Lizenz ausgestattete kommerzielle Glücksspielanbieter Ladbrokes hatte vor dem norwegischen Gericht auf Zugang zu den Glücksspielmärkten des Landes geklagt. Der EFTA-Gerichtshof wies heute die Forderungen von Ladbrokes in allen wesentlichen Punkten zurück. Der Volltext des Urteils (Rechtssache E-3/06) ist zu finden unter www.eftacourt.lu

Seit 2005 wurde Ladbrokes nacheinander der Marktzugang in Schweden, den Niederlanden, Dänemark und Finnland verweigert. In diesen Ländern entschieden die nationalen Gerichte stets ohne vorherige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da für sie die bestehende und heute erneut bestätigte europäische Rechtsprechung zum Glücksspiel eine klare Entscheidungsgrundlage bot.

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