Zum Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 07.05.2007 – 10 E 13/07

Rechtsanwalt Robert Dübbers

Teichsheide 17
D - 33609 Bielefeld
Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 07.05.2007 dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse „wie Pferderennen“ und Automatenspiel von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?

2. Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, dem Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigung die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?

Die Gründe für diesen Beschluss liegen bislang noch nicht vor. Deutlich wird aber schon jetzt, dass die Fragen der Giessener Richter weiter in die Zukunft reichen als diejenigen, die ihre Kölner Kollegen vor einiger Zeit an den Luxemburger Gerichtshof gerichtet haben. Ging es dort darum, ob nationale Gerichte – wie insbesondere das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen annimmt – die Grundfreiheiten und den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vorübergehend suspendieren können, stellt das Verwaltungsgericht Gießen Fragen, die über die mögliche Verabschiedung des Glücksspielstaatsvertrags hinausreichen.

Es legt dabei den Finger in zwei wesentliche Wunden des derzeitigen deutschen Glücksspielrechts. Die erste Frage zielt darauf, warum es Privaten möglich sein soll in zwei Bereichen mit hoher Spielsuchtgefahr – Pferdewetten und insbesondere das durch die neue Spielverordnung noch gefährlicher gewordene Automatenspiel – tätig zu werden, während Bereiche mit geringerer Suchtgefahr – sonstige Sportwetten, die in der Regel niedrigere Wettquoten und eine niedrigere Ereignisfrequenz aufweisen als Pferdewetten und Wochen- oder Klassenlotterien, die unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht nahezu unproblematisch sind, – staatlichen Monopolisten vorbehalten bleiben. Zudem fragt sie, warum staatliche Kasinos das hoch suchtgefährdende Kasinospiel weiter intensiv bewerben, während das staatliche Sportwettenmonopol nun damit gerechtfertigt wird, dass die Werbung für dieses Glücksspiel unter dem Eindruck des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts zurückgefahren wurde. Die Fragestellung weist damit über den Sportwettenmarkt weit hinaus und gibt dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit umfassend zu dem kaum als konsistent zu bezeichnenden deutschen Glücksspielrecht insgesamt Stellung zu nehmen. Eine weitere Liberalisierung insbesondere im Bereich der Lotterien könnte die Folge sein.

Die zweite Frage ist nicht minder brisant. Gelten europäische Glücksspielerlaubnisse auch in Deutschland? Bejaht der Europäische Gerichtshof diese Frage, so könnten sich zum Beispiel private Mehrländerlotterien auch in Deutschland betätigen. Zudem entstünde eine Konkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union darum, wer bevorzugter Sitz multinationaler Glücksspielunternehmen sein wird. In diesem Wettkampf stünde Deutschland wohl schon deshalb denkbar schlecht dar, weil seine föderale Struktur es ihm erschwert, schnell zu sinnvollen Lösungen zu kommen, die Spieler- und Jugendschutz gekonnt mit wirtschaftlichen Interessen verbinden.

Grund für Euphorie im Lager der Privaten besteht gleichwohl nicht. Der Europäische Gerichtshof hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Fragen des Glücksspielrechts stets eine liberale Grundhaltung beibehalten, aber sich dennoch zurückgehalten, wenn es darum ging, das Glücksspielrecht in großen Schritten zu liberalisieren. Bereits im Placanica-Verfahren hatte ihn der Generalanwalt aufgefordert, insbesondere die zweite Frage, die das VG Gießen jetzt stellt, zu bejahen. Der Gerichtshof hat dies nicht getan, so dass die staatlichen Glücksspielmonopole in Europa eher gestärkt als geschwächt aus dieser Entscheidung hervorgegangen sind.

Dies gilt freilich nur dann, wenn die Mitgliedstaaten es verstehen, ihre Monopole klug zu verteidigen, d. h. insbesondere eine konsistente, konsequent auf die Vermeidung von Suchtgefahren ausgerichtete Politik zu betreiben. Davon ist Deutschland jedoch noch weit entfernt, denn wie sonst ist es zu erklären, dass die gleichen Politiker, die im Bereich der Sportwetten vorgeben, die Spielsucht bekämpfen zu wollen, im Bereich der Geldspielautomaten das Gegenteil davon tun? Die große Chance der Privaten liegt darin, immer wieder auf diese Inkonsequenz der deutschen Politik zu verweisen, der das Geldverdienen noch immer näher zu liegen scheint als der Spielerschutz. Das Verwaltungsgericht Gießen folgt ihnen auf diesem Weg. Ob dieser letztlich in einer Öffnung der Märkte oder in einem Spielerschutz mündet, der diesen Namen auch verdient, bleibt abzuwarten. Ein weiterer Schritt zum Ende staatlicher Scheinheiligkeit im Glücksspielwesen ist jedenfalls getan.