Abweisung der Klage auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb einer Verbundspielhalle in Celle

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die heutige mündliche Verhandlung die Klage einer Spielhallenbetreiberin gegen die Stadt Celle auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort (Verbundspielhalle) abgewiesen (Az. 5 A 104/16).

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das seit Februar 2011 auch vier Spielhallen als Verbundspielhalle in Celle betreibt. Die gewerberechtliche Erlaubnis hierfür wurde ihr im Juli 2010 erteilt.

Zum 1. Juli 2012 trat der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft, nach dem unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV), zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (§ 25 Abs. 1 GlüStV) sowie die Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 2 GlüStV). Für diejenigen Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, sieht der Glücksspielstaatsvertrag die Übergangsregelung vor, dass diese Spielhallen die Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 nicht erfüllen müssen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Nach diesem Zeitpunkt können die zuständigen Behörden Befreiungen von der Erfüllung einzelner Anforderungen, insbesondere auch vom Verbundspielhallenverbot, für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV).

Die Klägerin beantragte am 2. November 2015 die Erteilung von Erlaubnissen für ihre vier Spielhallen in Celle und eine Befreiung von dem Verbot des Betriebes einer Verbundspielhalle. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass eine Schließung der Spielhallen ab Juli 2017 mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre, insbesondere weil sie mietvertraglich langfristig gebunden sei und sich ihre Investitionen bis dahin noch nicht amortisiert hätten. Hierin sei eine unbillige Härte zu sehen.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle und lehnte mit Bescheid vom 22. Februar 2016 die Erteilung von Erlaubnissen für die übrigen drei Spielhallen und die Befreiung vom Verbundspielhallenverbot ab. Eine unbillige Härte liege bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin an dem bisherigen Standort eine Spielhalle weiter betreiben und weitere Spielhallen an anderen Standorten eröffnen könne, zumal die finanziellen Verhältnisse des gesamten Unternehmens zu berücksichtigen seien.

Hiergegen hat die Klägerin am 17. März 2016 Klage erhoben und ergänzte ihre Begründung eines Härtefalls unter anderem damit, dass sie durch die Vielzahl der ihr bundesweit drohenden Ablehnungen von Befreiungen wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt werde.

Nach Auffassung der Kammer ist die Ablehnung der Befreiung von dem Verbot des Betreibens einer Verbundspielhalle rechtmäßig. Die Regelung zur Befreiung in Härtefällen sei eng auszulegen und auf atypische, vom Gesetzgeber nicht gewollte Fälle begrenzt. Die drohende Schließung von Spielhallen stelle keinen untypischen Sachverhalt dar, sondern sei vielmehr vom Gesetzgeber beabsichtigt. Durch die Reduzierung von Spielhallenstandorten solle der Spielsucht entgegengewirkt werden. Die getätigten Investitionen und der langfristige Mietvertrag führten nicht zu der Annahme einer unbilligen Härte, da der Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen habe, um einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen und es dem Betreiber zu ermöglichen, auf die Änderung der Rechtslage mit einem hinreichenden Vorlauf zu reagieren. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Übergangsfrist für die gegebenenfalls notwendige Umstrukturierung genutzt habe. Eine vollständige Amortisation der Aufwendungen bis zur Schließung sei für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Befreiung nicht erforderlich. Die Verweigerung der Genehmigung stelle, insbesondere wegen des hohen Gewichts der Spielsuchtprävention keine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Insoweit habe bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12) entschieden, dass unter anderem auch das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort im Glücksspielstaatsvertrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Kammer hat in ihrem Urteil die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die unterlegene Klägerin kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.

Derzeit sind bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg mehr als 30 weitere Verfahren anhängig, die glückspielrechtliche Befreiungen von dem Verbundverbot oder dem Abstandsgebot zum Gegenstand haben.