Auswirkungen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 29.03.2017 – Az. 4 B 919/16 (Pressemitteilung des OVG NRW vom 30.03.2017) auf laufende Nutzungsgenehmigungsverfahren für Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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In einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Beschwerdeverfahren kommt der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW (Az. 4 B 919/16) zu der Auffassung, dass das Mindestabstandsgebot nach § 22 Abs. 1 Glücksspielverordnung NRW nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und damit die Berufsausübungsfreiheit von Wettbürobetreibern nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die gesetzliche Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW dürfte dem Verordnungsgeber derart weitreichende und grundrechtsrelevante Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit von Wettvermittlern nicht gestatten.

Der Unterzeichner weist darauf hin, dass laufende Nutzungsgenehmigungsverfahren für Wettvermittlungsstellen in NRW nunmehr nicht mit dem Argument abgelehnt werden dürfen, dass das Mindestabstandsgebot zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht eingehalten wird. Bedauerlicherweise haben in der Vergangenheit viele Kommunen gerade wegen diesem Mindestabstandsgebot die beantragte Nutzungsgenehmigung zu Unrecht abgelehnt.

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